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JuraForum.deLexikonTTabakerzeugnisse (Werbeverbot) 

Tabakerzeugnisse (Werbeverbot)

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Tabakerzeugnisse sind aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigen oralen Gebrauch oder zum Schnupfen bestimmt sind.

Im Jahre 2003 hat die Europäische Union die RL 2003/33 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zu Gunsten von Tabakerzeugnissen erlassen. Der Inhalt wurde in § 21a TabakG eingefügt.

2. Verbotene Werbung

Gemäß § 21a TabakG ist es verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk, in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben.

  • Werbung ist gemäß der Definition in Art. 2 RL 2003/33 jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern.
  • Der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" erfasst nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (EuGH 12.12.2006 - C-380/03).

Von dem Werbeverbot nicht erfasst sind gemäß § 21a Abs. 3 TabakG, § 22a TabakG:

  • Veröffentlichungen, die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt sind.
  • Veröffentlichungen, die außerhalb der Europäische Union gedruckt und herausgegeben werden.
  • Veröffentlichungen, die in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse betreffen.
  • Nachdrucke einer vor dem 29.12.2006 herausgegebene Veröffentlichung.

Dabei sind zudem die in § 22 TabakG aufgeführten Vorgaben zu beachten.

Nach der Entscheidung BGH 18.11.2010 - I ZR 137/09 gilt das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben.

3. Verbotenes Sponsoring

Daneben wird auch das Sponsoring durch Tabakkonzerne erfasst:

  • Gemäß § 21a Abs. 5 TabakG ist es einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, untersagt ein Hörfunkprogramm zu sponsern.
  • Gemäß § 21a Abs. 6 TabakG ist es einem derartigen Unternehmen auch untersagt, eine Veranstaltung oder Aktivität zu sponsern, an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet oder die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat.

    Fußball-Europameisterschaften, Formel 1-Rennen

  • Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, dürfen gemäß § 21b Abs. 2 TabakG keine audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen sponsern.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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