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JuraForum.deLexikonTTA Luft 

TA Luft

Lexikon


Erklärung

Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen (vgl. Abschnitt 1 TA Luft).

In ihr sind Immissionswerte zum Schutz vor Gesundheitsgefahren sowie zum Schutz vor "erheblichen" Nachteilen und Belästigungen festgelegt. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift kommt ihr nach außen wirkende Verbindlichkeit zu. Die TA-Luft regelt ausdrücklich und im Einzelnen ihre Anwendbarkeit für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Abschnitt 1 TA Luft), jedoch ist auch früher schon bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf die Immissionswerte der TA Luft zurückgegriffen worden.

Hinweis:

Im Übrigen wird bei nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgepflichten vor allem auf technische Normen privater Sachverständigenorganisationen (die Landwirtschaft betreffend vor allem die VDI-Richtlinien VDI 3471 und VDI 3472) als Entscheidungshilfe i.S. eines brauchbaren Anhalts für die Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen.

Weitere Konkretisierungen der Pflicht zur Reinhaltung der Luft formuliert die TA Luft in ihren Vorschriften

Des Weiteren enthält die TA-Luft eine Liste Krebs erzeugender Stoffe, die im Abgas enthalten sein können und die so weit wie möglich zu begrenzen sind (Nr. 5.2.7 TA-Luft - Abschnitt 5 TA Luft).

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen wird in der TA Luft nicht geregelt; jedoch wird die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen in der TA Luft geregelt.

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