JuraForum.de > Lexikon > S > Syndikusanwalt
Der Begriff "Syndikus" bzw. "Syndikusanwalt" wird gemäß § 46 BRAO als "Rechtsanwalt in einem ständigen Dienstverhältnis" beschrieben. Der Syndikusanwalt ist von in der Wirtschaft angestellten Juristen zu unterscheiden, die neben ihrer Angestelltentätigkeit als Rechtsanwälte tätig sind.
Nach der Definition des Deutschen Anwaltsvereins erfordert die Tätigkeit als Syndikusanwalt, dass der angestellte Anwalt für seinen Arbeitgeber rechtsgestaltende, rechtsberatende, rechtsentscheidende und rechtsvermittelnde Tätigkeiten erbringt, die kumulativ, aber nicht zwingend in der gleichen Gewichtung vorliegen müssen.
Rechtsberatende Tätigkeit ist die Analyse und Erarbeitung von Lösungen für konkrete Rechtsfragen. Die Aufgaben in der Rechtsentscheidung erfordern eine (Mit-)Entscheidungskompetenz des Stelleninhabers in betriebsinternen Entscheidungsprozessen. Im Rahmen der Rechtsgestaltung wird eine Mitarbeit an Vertragsverhandlungen etc. verlangt. Rechtsvermittlung ist die Aufbereitung abstrakter Rechtsinhalte in Vorträgen oder durch das Verfassen von Schriftstücken. Eine konkrete Darstellung der erforderlichen einzelnen Tätigkeiten ist unten unter dem Gliederungspunkt "Gesetzliche Rentenversicherung / Versorgungswerk" aufgeführt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Tätigkeit des Syndikusanwalts generell für zulässig erachtet und nur die Berufsausübung, also das Wie, eingeschränkt:
Besteht in einem Verfahren Anwaltszwang, darf der Jurist für seinen Arbeitgeber gemäß § 46 BRAO vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht nicht als Rechtsanwalt tätig sein. Gerichtliche Verfahren des Arbeitgebers, in denen kein Anwaltszwang besteht, dürfen von dem Syndikus (als Nicht-Rechtsanwalt) vertreten werden. Es ist dabei aber unzulässig, dass die Robe getragen wird.
Im Übrigen ist es zulässig, wenn der Syndikus für seinen Dienstherrn als Rechtsanwalt tätig wird. Insofern steht dem Syndikusanwalt in Verfahren gegen seinen Arbeitgeber das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO und das zumeist einhergehende Beschlagnahmeprivileg des § 97 StPO auch für betriebliche Arbeitsmaterialien zu, sofern er für sein Unternehmen anwaltliche Aufgaben wahrnimmt und nicht anderweitig, wie z.B. betriebswirtschaftlich, berät.
Bei dem Abschluss des rechtsanwaltlichen Arbeitsvertrages sind u.a. folgende Punkte zu beachten:
Die für Rechtsanwälte gemäß § 43a BRAO bestehende Verschwiegenheitspflicht/Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation gilt nach der Entscheidung EuGH 14.09.2010 - C 550/07 nicht für die unternehmens- oder konzerninterne Kommunikation des Syndikusanwalts mit seinem Arbeitgeber.
Als Legal Professional Privilege wird im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Aussageverweigerungsrecht des Rechtsanwalts bzw. dessen Recht bezeichnet, die Vorlage von der Schweigepflicht erfassten Unterlagen zu verweigern, insbesondere bei Durchsuchungen, Beschlagnahmen und anderen Zwangsmaßnahmen.
Die Frage, ob die Unterlagen eines Syndikusanwalts u.a. bei Durchsuchungen der Europäischen Kommission zur Feststellung von Wettbewerbsverstößen dem Legal Professional Privilege unterfallen, wurde durch das Gericht der Europäischen Union in der EuG 17.09.2007 - T 125/03 verneint. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keine klar überwiegende Tendenz zu erkennen ist, den Syndikusanwalt dem externen Anwalt gleichzustellen.
Die Frage der Versicherungspflicht des Syndikus in der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt sich gemäß einer Vereinbarung zwischen den Vertretern der Rentenversicherungen und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach dem Tätigkeitsfeld des Syndikus: Voraussetzung für eine Befreiung (und die Möglichkeit der Versicherung in einem Versorgungswerk) ist eine berufsspezifische Tätigkeit, die die obigen Anforderungen erfüllt (rechtsgestaltende, rechtsberatende, rechtsentscheidende und rechtsvermittelnde Tätigkeiten).
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB VI.
Nach den Ausführungen des Landessozialgerichts Hessen (LSG Hessen 29.10.2009 - L 8 KR 189/08) "erfordert die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung, dass eine für einen Rechtsanwalt typische Berufstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder selbstständig ausgeübt wird. Eine berufstypische Tätigkeit eines Syndikusanwalt bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber umfasst vier Kriterien, die rechtsberatende, rechtsentscheidende, rechtsgestaltende und rechtsvermittelnde Tätigkeit. Da die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Tätigkeit oder Beschäftigung beschreibt "wegen derer" eine Mitgliedschaft zur Rechtsanwaltskammer bestehen muss, kann die Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen Pflichtversicherung zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nur an den berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeiten gemessen werden. Alle diese vier Kriterien müssen für einen Anspruch auf Befreiung kumulativ vorliegen."
Die einzelnen Kriterien wurden dabei von den Richtern wie folgt erläutert:
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen hat mit der Grundsatzabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Vereinbarung getroffen, nach der die Prüfung zunächst anhand der einzureichenden Stellenbeschreibung erfolgt (siehe Jung/Horn Anwaltsblatt 2011, 209).
Antragsformulare für die Befreiung sind bei den jeweiligen Versorgungswerken erhältlich.
Nach einer Entscheidung des BGH vom Januar 2003 sind für den Nachweis der praktischen Kenntnisse des Fachanwalts für Arbeitsrecht auch - neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit erworbenen Fällen - die Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozessvertretung von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig durchgeführt hat.
Der BFH hat mit dem Urteil BFH 14.12.2004 - XI R 13/04 Grundsätze für die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eines Syndikusanwalts aufgestellt. Danach können maximal 20 % der tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden. Handelt es sich bei dem Steuerpflichtigen jedoch um ein Mitglied der Geschäftsleitung, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht und er somit keinen Bedarf für ein häusliches Arbeitszimmer hat.
Europaweit sind Syndikusanwälte in der European Company Lawyers Association (http://www.ecla.org) organisiert, in den Vereinigten Staaten ist es die Association of Corporate Counsel (http://www.acc.com/).
§ 46 BRAO
§§ 7 Nr. 8 , 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
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