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JuraForum.deLexikonSSubordinationsrechtlicher Vertrag 

Subordinationsrechtlicher Vertrag

Lexikon


Erklärung

Unterform des öffentlich-rechtlichen Vertrages.

1. Definition:

Ein subordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragspartner sonst im Über- und Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen, die Verwaltung also durch Verwaltungsakt handeln würde.

2. Zulässigkeit des subordinationsrechtlichen Vertrages:

In einzelnen Gesetzen (insbesondere im Baugesetzbuch) ist die Befugnis der Verwaltung zum Abschluss eines (subordinationsrechtlichen) Vertrages ausdrücklich festgelegt.

Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach der für alle öffentlich-rechtlichen Verträge geltenden Generalklausel des § 54 S. 1 VwVfG:

Danach ist der Abschluss eines Verwaltungsvertrages zulässig, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das Erfordernis ist bereits erfüllt, wenn Rechtsvorschriften eine andere Handlungsweise vorschreiben.

3. Arten:

Im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Arten der subordinationsrechtlichen Verträge sind Austauschverträge (§ 56 VwVfG) und Vergleichsverträge (§ 55 VwVfG) unterteilt. Die Unterteilung ist nicht abschließend, auch andere Formen sind denkbar.

4. Form:

Der subordinationsrechtliche Vertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.

5. Besonderheiten:

Der subordinationsrechtliche Vertrag unterliegt, anders als der koordinationsrechtliche, einigen Einschränkungen: Die §§ 55, 56, 59 Abs. 2, 61 VwVfG sind nur auf den subordinationsrechtlichen Vertrag anwendbar.

§ 55 VwVfG regelt die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages, § 56 VwVfG die des Austauschvertrages. In § 59 Abs. 2 VwVfG sind nur für den subordinationsrechtlichen Vertrag geltende Nichtigkeitsgründe niedergelegt. § 61 VwVfG beinhaltet für die Vertragsparteien die Grundlagen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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