JuraForum.de > Lexikon > S > Subordinationsrechtlicher Vertrag
Unterform des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
1. Definition:
Ein subordinationsrechtlicher Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem die Vertragspartner sonst im Über- und Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen, die Verwaltung also durch Verwaltungsakt handeln würde.
2. Zulässigkeit des subordinationsrechtlichen Vertrages:
In einzelnen Gesetzen (insbesondere im Baugesetzbuch) ist die Befugnis der Verwaltung zum Abschluss eines (subordinationsrechtlichen) Vertrages ausdrücklich festgelegt.
Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach der für alle öffentlich-rechtlichen Verträge geltenden Generalklausel des § 54 S. 1 VwVfG:
Danach ist der Abschluss eines Verwaltungsvertrages zulässig, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Das Erfordernis ist bereits erfüllt, wenn Rechtsvorschriften eine andere Handlungsweise vorschreiben.
3. Arten:
Im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Arten der subordinationsrechtlichen Verträge sind Austauschverträge (§ 56 VwVfG) und Vergleichsverträge (§ 55 VwVfG) unterteilt. Die Unterteilung ist nicht abschließend, auch andere Formen sind denkbar.
4. Form:
Der subordinationsrechtliche Vertrag unterliegt als öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG, es sei denn eine andere Form ist gesetzlich vorgeschrieben.
5. Besonderheiten:
Der subordinationsrechtliche Vertrag unterliegt, anders als der koordinationsrechtliche, einigen Einschränkungen: Die §§ 55, 56, 59 Abs. 2, 61 VwVfG sind nur auf den subordinationsrechtlichen Vertrag anwendbar.
§ 55 VwVfG regelt die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages, § 56 VwVfG die des Austauschvertrages. In § 59 Abs. 2 VwVfG sind nur für den subordinationsrechtlichen Vertrag geltende Nichtigkeitsgründe niedergelegt. § 61 VwVfG beinhaltet für die Vertragsparteien die Grundlagen der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.
§ 54 S. 2 VwVfG
© "Subordinationsrechtlicher Vertrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum