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Das subjektive Recht ist die Rechtsstellung, die der Einzelne durch die objektiven Rechte verliehen bekommt. Objektives Recht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen.
Die subjektiven Rechte bestehen aus den sogenannten Herrschaftsrechten, die wiederum in absolute und relative Rechte unterteilt werden, und den Gestaltungsrechten:
Sämtliche Sachenrechte, das Sorgerecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Urheberrecht, der Besitz (außer der Rechtsstellung des mittelbaren Besitzers gegenüber dem unmittelbaren Besitzer).
Wichtig im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatz des § 823 Abs. 1 BGB : Die Verletzung eines "sonstigen Rechts" setzt die Verletzung eines absoluten Rechts voraus.Mit der Registrierung eines Domain-Namens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht (BGH 18.01.2012 - I ZR 187/10).
Die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden obligatorischen Rechte des Schuldrechts.
Kündigung eines Mietvertrages, Kündigung des Arbeitsvertrages, Vaterschaftsanfechtung, Vorkaufsrechtsausübung.
§ 823 BGB
§ 242 BGB
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