JuraForum.de > Lexikon > S > Subjektiv - öffentliche Rechte
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Das subjektiv-öffentliche Recht ist die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung eigener Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen.
Dies kann sich ergeben aus Sonderrechtsbeziehungen, wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, einfach gesetzlichen individualschützenden Vorschriften und aus Grundrechten.
§ 42 Abs. 2 VwGO
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