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Streupflicht

Lexikon


Erklärung

Verkehrssicherungspflicht.

Die Pflicht, bei winterlichen Wetterverhältnissen, Straßen, Gehwege, Hauszugänge etc. begehbar bzw. befahrbar zu halten, ergibt sich nicht aus der Straßenbaulast. Verpflichtet ist jeder, der einen Verkehr eröffnet oder über eine Sache verfügen kann.

Die Streupflicht bzw. die Schneeräumungspflicht ist nach den Straßengesetzen oder Straßenreinigungsgesetzen der einzelnen Bundesländer größtenteils den Gemeinden übertragen, die wiederum die Streupflicht ganz oder teilweise auf die Hauseigentümer (Anlieger) übertragen können. Ohne eine Übertragung sind die Grundstückseigentümer nur für Hauseingänge etc. streupflichtig.

Der Umfang der Streupflicht erstreckt sich nicht auf die völlige Befreiung der Straßen und Wege von Schnee und Eis. Gefordert ist, dass Verkehrsteilnehmer unter Beachtung einer aufgrund der Witterungsverhältnisse erhöhten Sorgfaltspflicht gefahrmindernd die Straße/den Weg benutzen können.

Grundsätzlich gilt, dass die Streupflicht erneut entsteht, sobald sich wieder eine gefährliche Schnee bzw. Eisschicht gebildet hat. Eine Ausnahme besteht bei Witterungsverhältnissen, bei denen das Streuen von vornherein wirkungslos bleiben würde, wie z. B. bei andauerndem starken Schneefall oder Eisregen.

Bei andauerndem leichten Schneefall ist das Streuen/die Räumung ca. alle 1 1/2 Stunden zu wiederholen.

Die zeitlichen Grenzen der Streupflicht können in einer gemeindlichen Satzung o. ä. festgelegt sein. Ansonsten richtet sich die Streupflicht nach den Anforderungen des Verkehrs. Im Allgemeinen endet die Streupflicht gegen ca. 20.00 Uhr, es sei denn es liegt eine besondere Situation vor. So ist z. B. ein Gastwirt auch noch nach 20.00 Uhr verpflichtet, den Zugang zu seinem Lokal und den Parkplätzen zu streuen.

Die Übertragung der Streupflicht auf einen Mieter/Pächter/Hausverwalter ist zulässig. Jedoch verbleibt beim Hauseigentümer eine Überwachungspflicht. Er bleibt insofern u. U. schadensersatzpflichtig.

Die Verletzung der Streupflicht ist ein Anscheinsbeweis für die Tatsache, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kausal für den Unfalleintritt war.

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