JuraForum.de > Lexikon > S > Streitverkündung
Im Zivilprozess die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Rechtsstreit.
Mit der Streitverkündung benachrichtigt der Kläger oder der Beklagte eines Prozesses einen Dritten über die Führung des Prozesses. Zweck der Benachrichtigung ist, dass er im Falle des Unterliegens gegen den Dritten einen Prozess anstrebt bzw. befürchtet, der Dritte werde ihn Regress nehmen.
Unterliegt der Streitverkündende in seinem Prozess und nimmt er danach den Dritten in Regress, so ist dieser an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Prozesses gebunden, d.h. er kann bei einem weiteren Prozess nur eingeschränkt angreifen oder sich verteidigen.
Die Streitverkündung ist insbesondere dann zu erklären, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen passivlegitimiert ist (siehe Aktivlegitimation), BGH 16.09.2010 - IX ZR 203/08.
Eine Streitverkündung ist im Verwaltungsprozess nicht vorgesehen.
Gemäß § 72 Abs. 2 BGB ist die Streitverkündung gegen den gerichtlichen Sachverständigen unzulässig.
Voraussetzung der Streitverkündung ist die Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht, in dem der Grund der Streitverkündung und der Stand des Prozesses angegeben werden. Der Schriftsatz wird dem Dritten zugestellt und dem Gegner mitgeteilt.
Die Zulässigkeit der Streitverkündung wird erst in dem zweiten Prozess gegen den Dritten bzw. in dem Prozess des Dritten gegen den Kläger oder den Beklagten geprüft.
Gemäß §§ 72, 73 ZPO ist eine Streitverkündung u.a. dann zulässig, wenn die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt. Die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse gewinnen müsste.
Unzulässig ist die Streitverkündung deshalb wegen solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber dem Beklagten des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können, für die also aus der Sicht des Streitverkünders schon im Zeitpunkt der Streitverkündung eine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten und des Dritten in Betracht kommt.
Nach der erfolgten Streitverkündung kann der Dritte dem Rechtsstreit beitreten. Er wird dann Streithelfer (Nebenintervenient).
Unterbleibt der Prozessbeitritt, ist der Dritte dennoch an die Ergebnisse des Prozesses gebunden.
Mit der Zustellung der Streitverkündung wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung gehemmt. Dies gilt aber nur, wenn die Streitverkündung zulässig war (BGH 06.12.2007 - IX ZR 143/06).
§§ 72 ff. ZPO
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