JuraForum.de > Lexikon > S > Streithilfe
Beitritt eines Dritten in einen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei.
Die Streithilfe wird auch als Nebenintervention bezeichnet. Vielfach geht der Streithilfe eine Streitverkündung durch eine der Parteien des Prozesses voraus.
Voraussetzungen der Streithilfe/Nebenintervention sind:
Der Streithelfer hat die Befugnis, alle Prozesshandlungen in gleichem Umfang wie die Partei selbst vornehmen zu können.
Für den Streithelfer kommt es durch den Beitritt zu der sogenannten Interventionswirkung: Der Streithelfer wird an die Ergebnisse des Prozesses gebunden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Urteil, sondern auf alle entscheidungserheblichen Einzeltatsachen und deren rechtliche Bewertung.
§§ 66 - 71 ZPO
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