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Streitgegenstand

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Erklärung

Prozessobjekt, der prozessuale Anspruch.

Gesetzlich ist der Streitgegenstand nicht geregelt. Der von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Begriff ist auf alle Verfahrensrechte anzuwenden.

Herrschend ist der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff:
Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes werden sowohl durch den gestellten Klageantrag als auch durch den Klagegrund, d.h. durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt festgelegt.

Ein Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt, das bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Vorgang darstellt.

Die Bestimmung des Streitgegenstandes ist wichtig, wenn entschieden werden muss, ob eine objektive Klagehäufung oder eine Klageänderung vorliegt.

Mit dem Urteil wird der Streitgegenstand verbraucht, d.h. ein weiterer Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig.

Bei Ansprüchen aus eigenen oder abgetretenen Recht handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH 23.07.2008 - XII ZR 158/06).

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