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Kampfmittel im Arbeitsrecht: Die gemeinsame Druckausübung der Arbeitnehmer durch Arbeitsniederlegung, um den Abschluss eines neuen Tarifvertrages zu erreichen, der Verbesserungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen enthalten soll.
Das Streikrecht ist in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantiert, es ist jedoch ansonsten nicht gesetzlich geregelt. Das Streikrecht wird insofern von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat folgende Rechtmäßigkeitsanforderungen aufgestellt:
Während eines rechtmäßigen Streiks ruht das Arbeitsverhältnis mit u.a. der Folge, dass die Vergütung nicht weitergezahlt wird. Streikende Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft sind, erhalten das Streikausfallgeld zur Kompensation des Vergütungsausfalls. Die Bedingungen der Zahlung des Streikausfallgeldes sind in den Satzungen der Gewerkschaften geregelt.
Unabhängig hiervon kann der Arbeitnehmer auch während des Streiks einen Anspruch auf die Sonderzahlungen haben, dies richtet sich nach dem der Sonderzahlung zugrunde liegenden Zweck.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts erfüllte der Streik den Tatbestand der Erpressung und war nach Ansicht des Gerichts dadurch in § 253 StGB gesetzlich geregelt.
Nach dem Urteil BAG 28.01.1955 GS 1/54 berechtigte der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik dazu, im Wege der kollektiven Aussperrung die Arbeitsverhältnisse fristlos zu lösen. Eine Wiedereinstellung der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitskampfes stand im Ermessen der Arbeitgeber.
Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil BAG 21.04.1971 GS 1/68 gemildert: Danach haben sowohl Streiks als auch Aussperrungen im Allgemeinen nur suspendierende Wirkung. In Ausnahmefällen kann nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit eine Aussperrung mit lösender Wirkung zulässig sein.
Art. 9 Abs. 3 GG
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