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JuraForum.deLexikonSStreik 

Streik

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Kampfmittel im Arbeitsrecht: Die gemeinsame Druckausübung der Arbeitnehmer durch Arbeitsniederlegung, um den Abschluss eines neuen Tarifvertrages zu erreichen, der Verbesserungen der Lohn- und Arbeitsbedingungen enthalten soll.

Das Streikrecht ist in Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantiert, es ist jedoch ansonsten nicht gesetzlich geregelt. Das Streikrecht wird insofern von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmt. Das Bundesarbeitsgericht hat folgende Rechtmäßigkeitsanforderungen aufgestellt:

1)
Die Tarifverhandlungen müssen gescheitert sein.
2)
Der Streik muss ein Ziel haben, das Gegenstand eines Tarifvertrages sein kann.Zugleich bedeutet dies, daß der Tarifvertrag, der kampfweise durchgesetzt werden soll, einen rechtmäßigen Inhalt haben muß. Ein auf eine gesetzwidrige tarifliche Regelung gerichteter Arbeitskampf ist nicht erlaubt.
3)
Der Streik darf erst beginnen, wenn die Friedenspflicht des gültigen Tarifvertrages erloschen ist.Die Friedenspflicht muß nicht besonders vereinbart werden. Sie ist vielmehr dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent. Dies gilt auch, wenn gegenüber einem verbandsangehörigen Arbeitgeber ein Firmentarifvertrag erstreikt werden soll (BAG 10.12.2002 - 1 AZR 96/02).
4)
Der Streik muss verhältnismäßig sein, er muss insbesondere das letzte denkbare Mittel sein.
5)
Der Streik muss von den zuständigen Organen der Gewerkschaft ordnungsgemäß beschlossen worden sein. Diese müssen den Arbeitgeber informiert haben.

Während eines rechtmäßigen Streiks ruht das Arbeitsverhältnis mit u.a. der Folge, dass die Vergütung nicht weitergezahlt wird. Streikende Arbeitnehmer, die Mitglied der Gewerkschaft sind, erhalten das Streikausfallgeld zur Kompensation des Vergütungsausfalls. Die Bedingungen der Zahlung des Streikausfallgeldes sind in den Satzungen der Gewerkschaften geregelt.

Unabhängig hiervon kann der Arbeitnehmer auch während des Streiks einen Anspruch auf die Sonderzahlungen haben, dies richtet sich nach dem der Sonderzahlung zugrunde liegenden Zweck.

2. Historische Entwicklung

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts erfüllte der Streik den Tatbestand der Erpressung und war nach Ansicht des Gerichts dadurch in § 253 StGB gesetzlich geregelt.

Nach dem Urteil BAG 28.01.1955 GS 1/54 berechtigte der von einer Gewerkschaft ohne fristgemäße Kündigung der Arbeitsverhältnisse durchgeführte Streik dazu, im Wege der kollektiven Aussperrung die Arbeitsverhältnisse fristlos zu lösen. Eine Wiedereinstellung der Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitskampfes stand im Ermessen der Arbeitgeber.

Diese Rechtsprechung wurde durch das Urteil BAG 21.04.1971 GS 1/68 gemildert: Danach haben sowohl Streiks als auch Aussperrungen im Allgemeinen nur suspendierende Wirkung. In Ausnahmefällen kann nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit eine Aussperrung mit lösender Wirkung zulässig sein.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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