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Die Durchführung von Streifenfahrten und Streifengängen stellt ein vorbeugendes Tätigwerden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Streifenfahrten sind daher Teil der Gefahrenvorsorge und gehören zu den der Polizei von den Polizeigesetzen der Länder aufgetragenen präventiven Aufgaben.
Da Streifenfahrten nicht die Rechtssphäre eines Einzelnen berühren, also keinen Rechtseingriff darstellen, ist die Polizei hierzu bereits aufgrund der allgemeinen Aufgabenzuweisung (z.B. § 1 PolG NRW; § 1 PolG,BW; § 1 Nds. SOG,NI) befugt.
§ 1 MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder)
Polizeigesetze der Bundesländer.
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