JuraForum.de > Lexikon > S > Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß der EU-Richtlinie Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme hat die Prüfung von Umweltauswirkungen bereits in der den konkreten Vorhaben vorgelagerten Planung (d.h. der Raumordnungsplanung) zu erfolgen.
Dieses Verfahren wird als Strategische Umweltprüfung (SUP) bezeichnet.
Zudem verlangt die RL 2001/42 eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Planung. Behörden müssen bei der öffentlichen Planung einen Umweltbericht anfordern, der die möglichen Umweltauswirkungen des Projekts beschreibt und bewertet.
Vor dem Bau einer neuen Fernstraße müssen die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Fauna und Flora, den Boden und das Wasser usw. festgestellt werden.
Jeder Bürger hat das Recht, zu diesem Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse dieser Stellungnahmen müssen bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Es bestehen ähnlich der Umweltverträglichkeitsprüfung folgende Phasen:
Von der Strategischen Umweltplanung sind folgende öffentliche Planungsbereiche betroffen:
Eine nationale Regelung, die allgemein und ohne Einzelfallprüfung vorsieht, dass eine Strategische Umweltprüfung dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich die Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen, ist mit Art. 3 RL 2001/42 nicht vereinbar (EuGH 22.09.2011 - C-295/10).
Der Inhalt der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme wurde in die §§ 14a - 14o des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eingebaut.
Eine Pflicht zur Durchführung der SUP ergibt sich gemäß § 14b UVPG bei Plänen und Programmen
Pläne und Programme setzen gemäß § 14b Abs. 3 UVPG einen Rahmen für die Entscheidung, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, z.B. zur Größe, zum Standort oder zur Beschaffenheit enthalten.
Daneben besteht die Pflicht zur Durchführung der SUP gemäß § 14c UVPG bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegen.
Die Pflicht zur Durchführung einer SUP besteht gemäß § 14d UVPG u.a. dann nicht, wenn die Pläne und Programme nur geringfügig geändert werden oder nur die Nutzung auf einem kleinen Gebiet auf lokaler Ebene festlegen, es sei denn eine Vorprüfung ergibt erhebliche Umweltauswirkungen.
Über die Umweltauswirkungen ist ein Umweltbericht zu erstellen, der die in § 14g UVPG enumerativ aufgeführten Angaben enthalten muss. Dabei handelt es sich u.a. um:
Das bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beachtende Verfahren entspricht dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Stellungnahmen sind von der Behörde auf ihre Berücksichtigungsmöglichkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse sind ggf. in dem Plan oder dem Programm zu berücksichtigen.
Die Umweltauswirkungen sind nach der Durchführung der Pläne und Programme weiterhin zu überwachen. Ziel der Überwachung ist insbesondere die Verhinderung bzw. die Eindämmung von unvorhergesehenen negativen Umweltauswirkungen.
UVPG
UVPVwV
Richtlinie 2001/42
© "Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum