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Das Straßenbenutzungsrecht regelt das Ob und Wie der Straßenbenutzung nach dem Zweck der Widmung. Regelungen finden sich
Gemäß § 7 FStrG ist jedermann berechtigt, Bundesfernstraßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr zu benutzen (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr genutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Entsprechende Regelungen finden sich in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen und bestimmter Bundesstraßen sind in dem Beitrag LKW-Maut dargestellt.
FStrG
Straßen- und Wegegesetze der Länder
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