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JuraForum.deLexikonSStraße - öffentliche 

Straße - öffentliche

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die durch Widmung im Straßen- und Wegerecht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß den aus den Verwaltungskompetenzen folgenden verschiedenen Trägern der Straßenbaulast werden folgende Arten von Straßen unterschieden:

  • Bundesfernstraßen
  • Landstraßen
  • Gemeindestraßen

Im Rahmen des Straßenbenutzungsrechts wird zwischen Gemeingebrauch und der Sondernutzung unterschieden.

2. Andere Entstehungstatbestände

Des Weiteren kann eine öffentliche Straße auch entstehen durch:

a)
Unvordenkliche Verjährung, wenn eine Vermutung besteht, dass bereits früher gewidmet wurde und dieses Recht seit 40 Jahren ständig ausgeübt wird (siehe Widmung im Straßen- und Wegerecht).
b)
Durch einen tatsächlich öffentlichen Weg aufgrund von ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen längeren Zeitraum. Diese Duldung kann jeder Zeit widerrufen werden.

3. Träger der Straßenbaulast

Die Straßenbaulast umfasst u.a. gemäß § 9 StrWG NRW alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben, d.h. auch die Verkehrssicherungspflicht. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.

Die Straßenbaulast ist wie folgt verteilt:

  • Der Bund ist gemäß § 5 Absatz 1 FStrG grundsätzlich Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Bundesstraßen und Autobahnen). Aber gemäß Art. 90 GG obliegt die Verwaltung einschließlich der Verkehrssicherungspflicht den Ländern.
  • Die Länder sind Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen (Definition siehe z.B. § 3 Absatz 2 StrWG NRW).
  • Die Kreise/Kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (Definition siehe z.B. § 3 Absatz 3 StrWG NRW).
  • Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sowie die sonstigen öffentliche Straßen (Definition siehe z.B. § 3 Absatz 4 und 5 StrWG NRW).Daneben sind Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern gemäß § 5 Absatz 2 FStrG Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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