JuraForum.de > Lexikon > S > Straße - öffentliche
Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die durch Widmung im Straßen- und Wegerecht dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden.
Gemäß den aus den Verwaltungskompetenzen folgenden verschiedenen Trägern der Straßenbaulast werden folgende Arten von Straßen unterschieden:
Im Rahmen des Straßenbenutzungsrechts wird zwischen Gemeingebrauch und der Sondernutzung unterschieden.
Des Weiteren kann eine öffentliche Straße auch entstehen durch:
Die Straßenbaulast umfasst u.a. gemäß § 9 StrWG NRW alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben, d.h. auch die Verkehrssicherungspflicht. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
Die Straßenbaulast ist wie folgt verteilt:
FStrG
Straßen- und Wegegesetze der Länder
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