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JuraForum.deLexikonSStrafvollzugsgesetz 

Strafvollzugsgesetz

Lexikon


Erklärung

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist im Strafvollzugsgesetz des Bundes sowie den Strafvollzugsgesetzen der Länder geregelt.

Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Mit dem Rechtsstand 01.10.2012 haben die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, die teilweise auch als Justizvollzugsgesetze bezeichnet werden. In den anderen Bundesländern gilt bis zum Erlass eigener Gesetze weiterhin das Strafvollzugsgesetz des Bundes.

In den Strafvollzugsgesetzen finden sich umfangreiche Vorschriften, die einen geordneten, sicheren, aber auch menschenwürdigen Strafvollzug sicherstellen sollen. Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden und dem obersten Vollzugsziel dienen: Der Gefangene soll fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Es finden sich im Einzelnen Vorschriften über:

  • Planung des Vollzugs, mit offenem, geschlossenem Vollzug und Hafturlaub in den §§ 5 ff. StVollzG
  • Unterbringung und Ernährung der Gefangenen in den §§ 17 ff. StVollzG
  • Besuche, Schriftwechsel und Ausgang in den §§ 23 ff. StVollzG
  • Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung in den §§ 37 ff. StVollzG
  • Religionsausübung in den §§ 53 ff. StVollzG
  • Gesundheitsfürsorge in den §§ 56 ff. StVollzG
  • Freizeit in den §§ 67 ff. StVollzG
  • Soziale Hilfe in den §§ 71 ff. StVollzG
  • Frauenvollzug in den §§ 76 ff. StVollzG
  • Sicherheit und Ordnung in den §§ 81 ff. StVollzG
  • unmittelbaren Zwang in den §§ 94 ff. StVollzG
  • Disziplinarmaßnahmen in den §§ 102 ff. StVollzG
  • Rechtsbehelfe in den §§ 108 ff. StVollzG

Ein Strafgefangener hat gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt und den damit erfolgenden Verlust seiner Arbeit und sozialen Kontakte erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03).

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