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Strafverfolgungsvorsorge

Lexikon


Erklärung

Die Strafverfolgungsvorsorge, die zur Durchführung der Strafverfolgung in Bezug auf mögliche zukünftige Straftaten dient, unterfällt der Kompetenz des Bundes für das gerichtliche Verfahren gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

Die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und damit auch die Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten fällt in die Zuständigkeit des Polizeirechts der Länder (BVerwG 23.11.2005 - 6 C 2/05).

Eingriffsbefugnisse zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten enthalten z.B. die Regelungen über die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten (s. §§ 8a-d und § 10a MEPolG).

Zum Einsatz der DNA-Analyse im Rahmen der Strafverfolgung siehe "DNA-Analyse im Strafprozess".

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