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Vereinfachtes Verfahren zur Beendigung eines Strafverfahrens mit einer Sanktion ohne Hauptverhandlung.
Bei Vergehenstatbeständen kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit den eingeschränkten Sanktionen des § 407 Abs. 2 StPO erlassen.
Die Verhängung eines Strafbefehls ist nicht zulässig gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden, solange noch das Jugendstrafrecht anwendbar ist.
Voraussetzungen eines Strafbefehl sind:
Durch einen Strafbefehl können nur bestimmte Strafen verhängt werden:
Der Strafbefehl muss eine Fristbelehrung enthalten. Fehlt diese und wird kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl wirksam, es muss aber auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Die Rücknahme des Einspruchs durch einen Strafverteidiger erfordert gemäß § 302 StPO eine ausdrückliche Ermächtigung.
Das für Rechtsmittel geltende Verschlechterungsverbot (Verbot der Reformatio in peius) gilt nicht für den Einspruch. In der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung kann der Angeklagte auch zu einer höheren Strafe als ursprünglich im Strafbefehl vorgesehen verurteilt werden.
Der Einspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Er muss nicht begründet werden und kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist erlangt der Strafbefehl die Stellung eines rechtskräftigen Urteils.
Durch den Einspruch geht das Verfahren dann mit der Terminierung der Hauptverhandlung in das normale Strafverfahren über, es ergeben sich keine Besonderheiten.
Eine Ausnahme ist, dass der Angeklagte in einer auf einen Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Strafverteidiger vertreten lassen kann und nicht selbst erscheinen muss.
Erscheint der Angeklagte oder sein Strafverteidiger unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, so wird sein Einspruch durch Urteil verworfen.
Gegen das Verwerfungsurteil kann der Angeklagte Berufung, (Sprung-)Revision oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
§§ 407 - 412 StPO
Nrn. 175 ff. RiStBV
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