Mit dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage können bestehende Verträge an seit dem Vertragsschluss veränderte Umstände angepasst oder - in Ausnahmefällen - auch aufgehoben werden. Rechtsgrundlage ist § 313 BGB.
Geschäftsgrundlagen sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, die so selbstverständlich sind, dass sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung geworden sind.
Die Geschäftsgrundlage ist abzugrenzen vom Motiv und vom Vertragsinhalt.
2. Voraussetzungen
Die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage sind:
Es muss für die Vertragsstörung eine Regelungslücke bestehen (Subsidiarität).
Bestimmte Umstände sind bei Vertragsabschluss zur Geschäftsgrundlage geworden.
Diese Umstände haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert oder haben sich als falsch herausgestellt.
Die Vertragsparteien hätten den Vertrag bei Vorhersehbarkeit dieser Änderungen nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen.
Das Festhalten am Vertrag kann der benachteiligten Partei unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden.
3. Ausschluss
Die Anwendung der Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage ist nach dem Urteil BGH 30.09.2011 - V ZR 17/11 ausgeschlossen,
wenn eine Sachmängelhaftung in Betracht kommt - jedoch nur insoweit, als der maßgebliche Umstand überhaupt geeignet ist, Sachmängelansprüche auszulösen.
wenn die Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt, z.B. die Voraussetzungen einer Mängelhaftung im Einzelfall aufgrund eines wirksamen Haftungsausschlusses nicht vorliegen
wenn eine Preisgestaltung bei Massenüberschreitungen bei einem VOB-Vertrag vorliegt (BGH 23.03.2011 - VII ZR 216/08)
4. Folge der Störung der Geschäftsgrundlage
Folge der Störung der Geschäftsgrundlage ist, dass der Vertrag gemäß § 313 Abs. 1 BGB an die veränderten Verhältnisse angepasst wird. Nur wenn dies unzumutbar ist, kommt es gemäß § 313 Abs. 3 BGB zu einem Rücktrittsrecht der benachteiligten Partei bzw. zu einem Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen.
Nach dem BGH 30.09.2011 - V ZR 17/11 "handelt es sich hierbei um eine vertragliche Mitwirkungspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB (Positive Vertragsverletzung) auslösen kann".
BGH 30.09.2004 - VII ZR 456/01 (Vertragliche Regelung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage)
Bolz: Das Verhältnis von § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B zu den allgemeinen Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB; Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht - ZfBR 2010, 731
Dauner-Lieb/Dötsch: Prozessuale Fragen rund um § 313 BGB; NJW 2003, 921
Kuhsel: Steuerliche Änderungen und Wegfall der Geschäftsgrundlage; Der Steuerberater - StB 2000, 2
Milatz/Herbst: Die eheliche Lebensgemeinschaft: (k)eine Wirtschaftsgemeinschaft? Lebzeitiger Zugewinnausgleich und Störung der Geschäftsgrundlage als Gestaltungsmittel bei eingetretener Schenkungsteuerpflicht; Deutsches Steuerrecht - DStR 2011, 706
Rinck: Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Hofübergabevertrag; Agrarrecht - AgrarR 1995, 234