JuraForum.de > Lexikon > S > Störer - zivilrechtlicher
Der zivilrechtliche Störerbegriff hat sich gegenüber dem polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriff eigenständig entwickelt. Auch hier wird jedoch zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden, je nachdem ob eine Beeinträchtigung des Eigentums eine Folge menschlichen Handeln oder des störenden Zustandes einer Sache ist:
Bei einer gewerblichen Anlage ist der Störer der Inhaber, aber auch der Eigentümer, in dessen Interesse und mit dessen Mitteln sie errichtet ist und aufrechterhalten wird. Der Unternehmer eines störenden Betriebes ist auch dann Störer, wenn er Dritten gegenüber zum Betrieb verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 751).
Mittelbarer Handlungsstörer ist, wer eine störende Einwirkung Dritter adäquat ursächlich veranlasst hat und sie verhindern kann (BGH NJW 1982, 440).Eltern bei Störung durch die Kinder.
Auch Arbeitnehmer können Handlungsstörer sein, wenn sie über einen eigenen Entscheidungsspielraum verfügen.Mehrere Störer haften als Gesamtschuldner.
Der Eigentümer hat gemäß § 1004 BGB gegen den Störer einen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch.
Der Störer kann jedoch die Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 275 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines unzumutbaren Beseitigungsaufwandes verweigern (BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07).
§§ 906, 1004 Abs. 1 BGB
© "Störer - zivilrechtlicher" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum