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JuraForum.deLexikonSStörer - zivilrechtlicher 

Störer - zivilrechtlicher

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Erklärung

Der zivilrechtliche Störerbegriff hat sich gegenüber dem polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriff eigenständig entwickelt. Auch hier wird jedoch zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden, je nachdem ob eine Beeinträchtigung des Eigentums eine Folge menschlichen Handeln oder des störenden Zustandes einer Sache ist:

Mehrere Störer haften als Gesamtschuldner.

Der Eigentümer hat gemäß § 1004 BGB gegen den Störer einen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch.

Der Störer kann jedoch die Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 275 Abs. 2 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund eines unzumutbaren Beseitigungsaufwandes verweigern (BGH 30.05.2008 - V ZR 184/07).

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