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Stock Options

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Erklärung

1. Allgemein

Viele Unternehmen in Deutschland bieten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine materielle Beteiligung am eigenen Unternehmen an. Dabei kommen verschiedene Formen zur Anwendung, z.B. Mitarbeiterdarlehen, Mitarbeiteraktien oder stille Beteiligungen; gelegentlich kommt es auch zur vollständigen Übernahme eines Unternehmens. Trotz aller bisherigen Initiativen und Maßnahmen ist die Beteiligung der Mitarbeiter an ihren Unternehmen in Deutschland im europäischen Vergleich unterdurchschnittlich ausgeprägt.

Die häufigste Form der Mitarbeiterbeteiligung ist die Belegschaftsaktie. Sie wird nach einer aktuellen Untersuchung von 1,42 Millionen Arbeitnehmern in 620 Unternehmen genutzt. Stille Beteiligungen sind bei GmbHs und Personengesellschaften das am meisten verbreitete Modell der Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Relativ verbreitete Beteiligungsformen sind auch Genussscheine. Mitarbeiterdarlehen und indirekte Beteiligungen über verbundene Unternehmen, Genossenschafts- und GmbH-Anteile spielen dagegen zahlenmäßig eine eher geringe Rolle.

2. Aktienoptionsplan

Einige börsennotierte Unternehmen eröffnen ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, Aktien des Unternehmens zu erwerben.

Die Einführung eines Aktienoptionsplans ist auf zwei Wegen möglich:

Die Bedingungen zur Gewährung eines Aktienoptionsprogramms unterliegen grundsätzlich dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aber Bindungs- und Verfallklauseln in den Ausübungsbedingungen eines Aktienoptionsprogramms, nach denen die Bezugsrechte erstmals nach Ablauf der Wartezeit und bei Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen nur während bestimmter Ausübungszeiträume und nur dann vom Bezugsberechtigten ausgeübt werden dürfen, wenn er bis zur Ausübung in einem ungekündigten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber oder zu einem bestimmten nachgeordneten verbundenen Unternehmen steht, sind nicht unangemessen (BAG 28.05.2008 - 10 AZR 351/07).

Nach einer Entscheidung des BAG gehen Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Aktienoptionsplan bei einem Betriebsübergang nicht auf den neuen Inhaber über, wenn die Verpflichtung von der Konzernmutter eingegangen wurde, der Arbeitnehmer aber bei der nunmehr veräußerten Betriebstochter beschäftigt war. Der Anspruch aus dem Aktienoptionsplan ist in diesem Fall nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden.

Die Vergabe von Aktienoptionsprogrammen zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei Unterlegung mit zurückgekauften eigenen Aktien der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sowie bei Unterlegung mit bedingtem Kapital gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG unzulässig.

Die Frage, ob ein Aktienoptionsprogramm für Aufsichtsratsmitglieder über die Begebung von Wandel- oder Optionsanleihen nach § 221 AktG möglich ist, wurde ausdrücklich offen gelassen bzw. als fraglich dahingestellt.

3. Steuerliche Förderung

In § 3 Nr. 39 EStG wurde zum 01.04.2009 die steuerbegünstigte Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen i.S.d. Fünften Vermögensbildungsgesetzes neu geregelt.

Die vormalige Regelung in § 19a EStG a.F. wurde aufgehoben, die Vorschrift ist aus Gründen des Bestandsschutzes aber für eine Übergangszeit bis einschließlich 2015 weiter anzuwenden.

Gemäß § 3 Nr. 39 EStG werden zum einen für Arbeitnehmer Vorteile aus einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt. Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind alle Arbeitgeber, die dem gleichen Konzern angehören. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt nunmehr 360,00 EUR (zuvor 135,00 EUR).

Voraussetzungen der Steuerbegünstigung sind,

Der Zuflusszeitpunkt bestimmt sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10531) nach den allgemeinen lohnsteuerlichen Regelungen. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt hiernach vor, wenn der Arbeitnehmer über die Vermögensbeteiligung wirtschaftlich verfügen kann.

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