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Die Stilllegungsverfügung (baurechtliche Einstellungsverfügung) ist eine Unterform der Bauordnungsverfügung.
Es handelt sich dabei um eine bauordnungsrechtliche Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten (Baustopp). Eine Spezialermächtigung für diese Verfügung ist in den Bauordnungen der Länder normiert (z.B. § 64 LBO BW; für NRW: die bauordnungsrechtliche Generalklausel § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW,NW).
Die (sofortige) Einstellung der Bauarbeiten kann durch die Bauaufsichtsbehörde in den folgenden Fällen angeordnet werden:
Die formelle Illegalität ist für den Erlass der Baueinstellungsverfügung ausreichend, d.h. es ist nicht erforderlich, dass auch ein Verstoß gegen materielles Recht (materielle Illegalität) gegeben ist. Zu beachten ist, dass selbst dann, wenn ein Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, der Erlass einer Einstellungsverfügung wegen Fehlens der notwendigen Baugenehmigung nicht ermessensfehlerhaft ist.
Ist der ungenehmigte Bau bereits fertiggestellt, scheidet die Verfügung einer Baueinstellung aus, jedoch kann noch eine Nutzungsuntersagung (vgl. § 82 Abs. 7 2. Alt. BauO NRW,NW) ausgesprochen werden, sodass der Bau vorerst nicht bezogen werden darf. Auch kann eine Abrissverfügung - jedoch nur unter engeren Voraussetzungen (insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes) - erlassen werden.
Werden die Bauarbeiten trotz der verfügten Einstellung fortgesetzt, so besteht für die Baurechtsbehörde neben der Ergreifung der in den Landesvollstrechungsgesetzen geregelten Zwangsmitteln (in erster Linie Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang) die Versiegelung der Baustelle als Mittel zur Durchsetzung des Baustopps zur Verfügung. (vgl. § 64 Abs. 2 LBO BW). Einer vorhergehenden Androhung bedarf die Versiegelung als besondere Maßnahme der Gefahrenabwehr nicht (VGH Kassel 17.05.1984 - 3 TH 971/84).
Die Behörde entscheidet über die Einstellung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses kann im Einzelfall fehlerhaft ausgeübt worden sein, insbesondere wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot.
Stellt die Bauaufsichtsbehörde fest, dass (nur) einzelne Teile einer Anlage abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sind, so steht zwar die Rechtswidrigkeit der gesamten Baumaßnahme fest, die Behörde muss aber im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens überlegen, ob nur für bestimmte Teile der Anlage die Bauarbeiten eingestellt werden.
Nicht nur gegen die Einstellungsverfügung, sondern auch gegen die Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Versiegelung sind als Rechtsbehelfe Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. Sind die Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckungsmaßnahmen gerichtet, haben sie aber grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sodass als Möglichkeit für den vorläufigen Rechtsschutz ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht zu ziehen ist. (Zur Möglichkeit des Nachbarn von der Behörde den Erlass einer Einstellungsverfügung wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu fordern: Nachbarrecht - öffentliches; Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung)
Wird überlegt gegen eine Einstellungsverfügung Widerspruch einzulegen, muss bedacht werden, dass im Widerspruchsverfahren nicht nur die Möglichkeit einer Abhilfe sondern auch die einer Verböserung des belastenden Verwaltungsakts (reformatio in peius) besteht.
Baden-Württemberg: § 64 LBO,BW
Bayern: § 81 BayBO
Berlin: § 78 BauO Bln
Brandenburg: § 73 BbgBO
Bremen: § 81 BremLBO
Hamburg: § 75 HBauO
Hessen: § 71 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 79 LBauO M-V
Niedersachsen: § 89 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 61 BauO NRW
Rheinland-Pfalz: § 80 LBauO,RP
Saarland: § 81 LBO,SL
Sachsen: § 79 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 78 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 85 LBO,SH
Thüringen: § 76 ThürBO
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