JuraForum.de > Lexikon > S > Stille Gesellschaft
Form einer reinen Innengesellschaft.
Der stille Gesellschafter tätigt eine Einlage in das Geschäftsvermögen, die in das Vermögen des Inhabers übergeht. Es entsteht kein Gesellschaftsvermögen. Der stille Gesellschafter ist aus den Geschäften weder berechtigt noch verpflichtet, aber am Gewinn beteiligt. Die Beteiligung am Verlust kann vertraglich ausgeschlossen werden.
Die Stille Gesellschaft betreibt kein eigenes Handelsgewerbe und ist daher auch keine Handelsgesellschaft im Sinne des HGB. Sie kann deshalb weder eine eigene Firma führen, noch kann sie ins Handelsregister eingetragen werden.
Sie ist in zwei Arten möglich: Als typische stille Gesellschaft, in der der stille Gesellschafter nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist und als atypische stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter auch am Geschäftsvermögen beteiligt ist (und meistens auch an der Geschäftsführung).
Die Gestaltungsmöglichkeiten bei stillen Gesellschaften folgen aus der für sie geltenden Vertragsfreiheit. Der weit gespannte Rahmen für die zulässigen Variationen der Gesellschaftsform umfasst die nicht personenbezogene, innerhalb einer Zweckgemeinschaft geregelte Kapitalüberlassung durch einen einzelnen stillen Gesellschafter ebenso wie die Beteiligung einer Vielzahl anonymer Kapitalgeber an einer Publikumsgesellschaft, in deren körperschaftliche Struktur die stillen Gesellschafter einbezogen sind.
Das Gesellschaftsverhältnis endet mit der Auflösung der stillen Gesellschaft (Liquidation). An die Auflösung knüpft sich die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern, die allein in den Händen des Inhabers liegt.
§§ 230 - 237 HGB
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