JuraForum.de > Lexikon > S > Stiftung von Todes wegen
Stiftung, die mit dem Eintritt des Erbfalls errichtet wird.
Eine Stiftung von Todes wegen kann durch Erbvertrag oder Testament errichtet werden.
Der Stifter erhält so die Möglichkeit, dass bestimmte Ziele auch noch nach seinem Tod verwirklicht werden.
Jedoch entbindet die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen nicht von der Zahlung des Pflichtteils an die gesetzlichen Erben.
Eine Stiftung kann jetzt auch anerkannt werden, wenn die für die Erlangung der Rechtsfähigkeit in § 81 Abs. 1 S. 3 BGB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Heilung erfolgt, indem die zuständige Behörde der Stiftung vor der Anerkennung eine Satzung gibt oder eine unvollständige Satzung ergänzt. Die Heilung erfolgt, indem die zuständige Behörde der Stiftung vor der Anerkennung eine Satzung gibt oder eine unvollständige Satzung ergänzt.
§§ 83, 84 BGB
© "Stiftung von Todes wegen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.