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Stiftung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Eine Stiftung ist eine mit einer rechtlich verselbstständigten Vermögensmasse angelegte Einrichtung zur Ausführung eines durch den Stifter vorgegebenen Zwecks. Eine Stiftung des Privatrechts braucht im Gegensatz zu den Stiftungen des öffentlichen Rechts keinen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen.

Bei Vermögensgegenständen, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden, entfällt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (auch rückwirkend), wenn sie innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall oder der Schenkung an eine steuerbegünstigte Stiftung übertragen werden.

2. Stiftungsformen

Folgende Stiftungsarten werden unterschieden:

a)
Rechtsfähige Stiftung des Privatrechts: Im BGB geregelte Stiftungsart, die dem Grundtypus der Stiftung entspricht.Eine Stiftung kann durch einseitige Willenserklärung unter Lebenden oder von Todes wegen durch Testament oder Erbvertrag eingerichtet werden.Unter Lebenden bedarf die Stiftungserrichtung der Schriftform.Gemäß des § 80 BGB wird eine Stiftung wie folgt errichtet:
  • Vornahme des Stiftungsgeschäfts
  • Einholen der Anerkennung des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll
Der Stifter hat gemäß § 80 Abs. 2 BGB einen gebundenen Anspruch auf die Anerkennung, wenn
  • das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 BGB genügt,
  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und
  • der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.
Die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft stellen sich wie folgt dar:
  • Schriftform
  • Verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen
  • Errichtung einer Satzung, die mindestens folgende Regelungen enthalten muss:
    • Name der Stiftung
    • Sitz der Stiftung
    • Zweck der Stiftung
    • Vermögen der Stiftung
    • Bildung des Vorstands der Stiftung
Die Stiftung ist durch mindestens ein Vorstandsmitglied zu leiten. Der Stifter kann weitere Organe bestimmen.Die Stiftungsverfassung ist in einer Satzung niederzulegen.
b)
Rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts: Stiftung, die durch einen besonderen Hoheitsakt (z.B. Gesetz) nach dem öffentlichen Recht errichtet wurde und einen gemeinnützigen Zweck verfolgt.
c)
Unselbstständige (fiduziarische) Stiftungen: Übertragung des Vermögens auf eine natürliche oder juristische Person, die zwar Eigentümerin des Vermögens wird, aber bei der die Stiftungsmasse als Sondervermögen bestehen bleibt.Die gesetzlichen Regelungen des BGB, insbesondere das staatliche Genehmigungserfordernis, sind nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.
d)
Kirchliche Stiftungen: Sonderform der Stiftung.Sofern die Satzung, die Verwaltung oder die Aufsicht der Stiftung betroffen ist, ist die Kirche in ihren Regelungsbefugnissen autonom.Unterliegt die Stiftung einem kirchlichen Zweck, der speziell dem kirchlichen Kultus und den damit verbundenen Aufgaben dienen muss, so ist sie steuerbefreit.
e)
Familienstiftungen: In den Landesrechten und im Steuergesetz vorgesehene Sonderform, deren Nutzen nur den Familienmitgliedern zukommen soll. Durch einige Landesgesetze sind die Stiftungen der staatlichen Aufsicht entzogen.
f)
Unternehmensstiftungen: Auch ein Unternehmen kann in der Rechtsform einer Stiftung betrieben werden.

3. Destinatär

Destinatäre sind Personen, denen nach dem Stiftungszweck die Erträge der Stiftung zugutekommen sollen. Sind sie personifiziert und nicht nur allgemein bestimmbar, steht ihnen gemäß § 328 BGB ein eigener Anspruch gegen die Stiftung zu. Ist die Bestimmung der Destinatäre von der Entscheidung des Vorstandes oder eines anderen abhängig, haben sie keinen eigenen Anspruch gegen die Stiftung.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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