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Steuern

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Erklärung

Steuern sind eine Form der öffentlichen Abgabe und sollen der Erzielung öffentlicher Einnahmen dienen. Gemäß § 3 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Es werden folgende Formen von Steuern unterschieden:

a)
Ertragsteuern: Anknüpfungspunkt ist das Einkommen des SteuerpflichtigenBesitzsteuern: Anknüpfungspunkt ist das Vermögen des SteuerpflichtigenVerkehr- und Verbrauchsteuern: Anknüpfungspunkt ist der Konsum bzw. ein wirtschaftlicher Transfer (z.B. Grunderwerbsteuer)
b)
direkte Steuern: Anknüpfungspunkt ist die direkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (z.B. Einkommensteuer)indirekte Steuern: Anknüpfungspunkt ist eine sachliche Leistungsfähigkeit (z.B. die Tabaksteuer)
c)
Subjektsteuern: Anknüpfungspunkt ist die natürliche oder juristische Person (z.B. Einkommensteuer)Objektsteuern: Anknüpfungspunkt ist der Gegenstand, der besteuert wird (z.B. Umsatzsteuer)

Andere Formen der öffentlichen Abgaben sind:

Allgemeine Grundlage des Steuerrechts ist die Abgabenordnung, in der u.a. folgende Themenbereiche geregelt sind:

Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erstreckt sich auf alle durch Bundes- oder EU-Recht erhobenen Steuern. Bei anderen Steuern muss die Geltung der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt sein.

Rechtsgrundlage des Steuergeheimnisses ist § 30 AO.

Im Bereich des Steuerschuldrechts ist zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerschuldner zu unterscheiden: Gemäß § 33 AO ist Steuerpflichtiger, wer

Gemäß § 43 AO ergibt sich die Eigenschaft als Steuerschuldner aus den (materiellen) Steuergesetzen.

Innerhalb des Steuerverhältnisses können gemäß § 37 AO folgende Ansprüche entstehen:

Das Steuerverfahren unterliegt nach § 85 AO den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Als Ausprägung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör sind gemäß § 91 AO die Beteiligten vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu hören.

Im Steuerverfahren besteht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht, es handelt sich um einen Ermessensanspruch.

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