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Steuern sind eine Form der öffentlichen Abgabe und sollen der Erzielung öffentlicher Einnahmen dienen. Gemäß § 3 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Es werden folgende Formen von Steuern unterschieden:
Andere Formen der öffentlichen Abgaben sind:
Allgemeine Grundlage des Steuerrechts ist die Abgabenordnung, in der u.a. folgende Themenbereiche geregelt sind:
Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erstreckt sich auf alle durch Bundes- oder EU-Recht erhobenen Steuern. Bei anderen Steuern muss die Geltung der Abgabenordnung ausdrücklich geregelt sein.
Rechtsgrundlage des Steuergeheimnisses ist § 30 AO.
Im Bereich des Steuerschuldrechts ist zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuerschuldner zu unterscheiden: Gemäß § 33 AO ist Steuerpflichtiger, wer
Gemäß § 43 AO ergibt sich die Eigenschaft als Steuerschuldner aus den (materiellen) Steuergesetzen.
Innerhalb des Steuerverhältnisses können gemäß § 37 AO folgende Ansprüche entstehen:
Das Steuerverfahren unterliegt nach § 85 AO den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Als Ausprägung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör sind gemäß § 91 AO die Beteiligten vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu hören.
Im Steuerverfahren besteht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht, es handelt sich um einen Ermessensanspruch.
EStG
§ 3 AO
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