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Geheimhaltungspflicht von Amtsträgern und anderen Personen.
Die Finanzbehörde ist verpflichtet, ihr im Zusammenhang mit der Erhebung der Steuern gewonnenes Wissen nicht anderen Personen oder Behörden zu offenbaren. Rechtsgrundlage des Steuergeheimnisses ist das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf informelle Selbstbestimmung, nach dem Grundrechtsträger gegen eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der Daten geschützt sind.
Das Steuergeheimnis erstreckt sich gemäß § 30 Abs. 2 AO auf Verhältnisse eines anderen sowie fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Das Steuergeheimnis wird verletzt durch:
Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist gemäß § 355 StGB strafbar.
Verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren sind grundsätzlich Amtsträger. Amtsträgern gleichgestellt sind amtlich zugezogene Sachverständige, Trägern von Kirchenämtern und anderen Religionsgemeinschaften, gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete und die in § 193 GVG genannten Personen (Rechtsreferendare u.ä. Auszubildende).
Die Offenbarung ist gemäß § 30 Abs. 4, 5 AO u.a. zulässig, wenn der Betroffene zustimmt oder ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
§§ 30-31a AO
§ 355 StGB
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