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Gesetzlich geschützter Beruf zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
Steuerberater sind unabhängige Organe der Steuerrechtspflege.
Tätigkeitsfelder von Steuerberatern sind:
Berufsorganisation der Steuerberater ist die Steuerberaterkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der eine Pflichtmitgliedschaft besteht.
Der Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten auch über nur möglicherweise in Kraft tretende, aber die unternehmerischen Aktivitäten beeinflussende Gesetzesänderungen zu informieren (BGH 15.07.2004 - IX ZR 472/00).
Die Zuständigkeit für die Zulassung zur und die Befreiung von der Steuerberaterprüfung sowie die Organisation der Steuerberaterprüfung obliegt gemäß § 35 StBerG den Steuerberaterkammern.
Die Voraussetzungen der Prüfungszulassung sind in § 36 StBerG geregelt. Danach ist grundsätzlich der Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen, rechtswissenschaftlichen oder anderen Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung notwendig.
Das Erfordernis eines Studienabschlusses kann jedoch bei Vorliegen der in § 36 Abs.2 StBerG genannten Berufstätigkeiten entfallen.
Bei einem Bachelor- oder Masterabschluss des Prüfungsbewerbers müssen gemäß § 36 StBerG sowohl der Bachelor- auch der Masterabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studium erworben werden.
Gemäß § 50 StBerG ist die GmbH & Co. KG als Rechtsform einer Steuerberatungsgesellschaft zugelassen. Möglich ist dies allerdings nur für Steuerberatungsgesellschaften, die die Kapitalbindungsvorschriften nach § 50a StBerG erfüllen. Den Altgesellschaften, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist ein Rechtsformwechsel nicht möglich.
§ 56 StBerG regelt die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare).
Es ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch erlaubt, ihren Beruf in mehreren Sozietäten (Sternsozietät) auszuüben. Möglich ist gemäß § 56 Abs. 5 StBerG auch die Zusammenarbeit in der Form der Kooperation mit den Angehörigen anderer freier Berufe (nicht jedoch mit Gewerbetreibenden).
Der Kreis der Personen, mit denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte eine Bürogemeinschaft bilden dürfen, erfasst auch Lohnsteuerhilfevereine (§ 56 Abs. 2 StBerG).
Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG kann jedoch nunmehr die Steuerberaterkammer eine gewerbliche Tätigkeit zulassen, wenn eine Gefährdung der Berufspflichten nicht besteht.
Das Berufsrecht wurde insofern gelockert: Gemäß § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG kann ein Steuerberater als angestellter Syndikussteuerberater tätig sein, wenn im Rahmen des Angestelltenverhältnisses lediglich Aufgaben im Sinne des § 33 StBerG wahrgenommen werden, d.h. der Hilfeleistungen in Steuersachen.
Der Steuerberater ist gemäß § 8 StBerG berechtigt, im Rahmen einer Werbemaßnahme über seine Dienste sachlich zu informieren.
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 26.10.2004 - 1 BvR 981/00) verstößt die sachliche Werbung eines Steuerberaters auf einem Straßenbahnwagen nicht gegen die steuerrechtlichen Werbevorschriften und ist zulässig.
In § 37a Abs. 2 - 4a StBerG wurden die Vorgaben der Berufsanerkennungs-Richtlinie RL 2005/36 eingearbeitet.
Danach gestattet die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats dem Antragsteller den Beruf unter denselben Voraussetzungen aufzunehmen oder auszuüben wie Inländer, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht wird und der Antragsteller den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in dem Herkunftsmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Der ausländische Steuerberater muss jedoch eine Eignungsprüfung ablegen, da der Beruf des Steuerberaters genaue Kenntnisse des deutschen Steuerrechts erfordert und die Beratung auf dem Gebiet des deutschen Steuerrechts ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist.
Die Tätigkeit von Steuerberatern unterliegt grundsätzlich der Dienstleistungs-Richtlinie. Dies ergibt sich aus Art. 17 Nr. 6 RL 2006/123. Danach gilt der Inhalt des Art. 16 RL 2006/123 (Dienstleistungsfreiheit) nicht für die Angelegenheiten, die von der RL 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfasst werden, d.h. die in Form der Dienstleistung ausgeübten Tätigkeiten der Steuerberater. Im Umkehrschluss ist der restliche Teil der Dienstleistungsrichtlinie auf die Tätigkeit von Steuerberatern anwendbar.
Aber: Gemäß Art. 3 RL 2006/123 gehen andere europäische Richtlinien oder Verordnungen, die spezifische Aspekte einer Dienstleistungstätigkeit in bestimmten Bereichen oder Berufen regeln, als spezielleres Recht der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie vor, wenn sie im Widerspruch zu Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie stehen. Dies ist z.B. bei der Berufsanerkennungs-Richtlinie RL 2005/36 der Fall.
Die Zuständigkeit für die Ahndung von Verletzung von Informationspflichten nach der Dienstleistungsrichtlinie als Ordnungswidrigkeiten durch Mitglieder der Steuerberaterkammer obliegt gemäß § 76 Abs. 8 StBerG der Steuerberaterkammer.
§§ 32 ff. StBerG
§§ 1 ff. StBGebV
§§ 1 ff. StBVersSatz,NW
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