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JuraForum.deLexikonSStellvertretung 

Stellvertretung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Stellvertreter gibt eine eigene Willenserklärung im fremden Namen ab. Handelt er im Rahmen seiner Vertretungsmacht wirkt seine Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Stellvertretung ist nur für Willenserklärungen, nicht für tatsächliche Handlungen zulässig.

Die Stellvertretung kann auf einem Rechtsgeschäft beruhen:

  • § 166 Abs. 2 BGB (Vollmacht)
  • § 48 HGB (Prokura)
  • § 54 HGB (Handlungsvollmacht)

Die Stellvertretung kann auf Gesetz beruhen:

  • § 26 Abs. 2 BGB (Vereinsvorstand)
  • § 714 BGB (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts)
  • § 1629 I BGB (Eltern für ihre Kinder)
  • § 125 HGB (Offene Handelsgesellschaft)
  • § 161 Abs. 3 HGB (Kommanditgesellschaft)
  • § 35 GmbHG

2. Einzelfälle

Legt der Stellvertreter sein Handeln im fremden Namen nicht offen, ist bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin auszulegen, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen (BGH 15.01.1990 - II ZR 311/88, OLG Celle 05.02.1997 - 13 U 144/96).

Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben (Online-Auktion), liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung anwendbar sind (BGH 11.05.2011 - VIII ZR 289/09).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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