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Mit der Stellenbewertung wird die Tätigkeit des Arbeitnehmers des öffentlichen / kirchlichen / sozialen Dienstes einer tariflichen Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe zugeordnet. Im Gegensatz dazu bezeichnet der Ausdruck Eingruppierung die Zuordnung des Angestellten selbst zu einer Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe. Diese auf den ersten Blick verwirrende Unterscheidung wird im Folgenden verdeutlicht:
In den meisten Fällen entspricht das Ergebnis der Stellenbewertung auch dem Ergebnis der Eingruppierung.
Ausnahmen ergeben sich u.a. dann, wenn nach der Wertung des Tarifvertrages die Vergütungsgruppe / Entgeltgruppe den Abschluss einer bestimmten Ausbildung erfordert und die Ausübung der Tätigkeit durch "Sonstige Angestellte", die die erforderlichen Kenntnisse ohne den Abschluss nachweisen können, nicht vorgesehen ist. In den Vorbemerkungen der entsprechenden Vergütungsordnungen / Entgeltordnungen ist dann erläutert, wie derartige Angestellte einzugruppieren sind. Zumeist sind sie eine Entgeltgruppe / Vergütungsgruppe niedriger einzugruppieren.
Gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 BAT / § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den mindestens zur Hälfte anfallenden Arbeitsvorgängen, die die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen.
Die Eingruppierungsvorschriften des BAT behalten gemäß § 17 Absatz 1 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 1 TVÜ-Bund auch nach dem Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiterhin ihre Gültigkeit.
Ausnahmen sind in § 17 Absatz 2 TVÜ-VKA / § 17 Absatz 2 TVÜ-Bund / TV-L geregelt. So gelten z.B. Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte (BAG 28.01.2009 - 4 ABR 92/07).
Im Bereich TVöD-VKA ist mit dem Anhang zur Anlage C TVöD-VKA (Anhang 5 TVöD-V) ein eigener Spartentarifvertrag für die Berufsgruppen des Sozial- und Erziehungsdienstes geschaffen worden. Dieser wird auch als "Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst" (TV-SuE) bezeichnet.
Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten der allgemeinen neuen Eingruppierungsvorschriften steht noch nicht fest.
Die Eingruppierungsgrundsätze des BAT wurden in den §§ 12 f. TV-L übernommen: Die Eingruppierung richtet sich nach der gesamten auszuübenden Tätigkeit, die in Arbeitsvorgänge einzuteilen ist. Ausreichend ist es, wenn die Tätigkeitsmerkmale 50 % der Gesamtarbeitszeit erreichen.
Seit dem 01.01.2012 gilt die neue Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A).
Rechtsgrundlage ist die Regelung in der entsprechenden kirchlichen Kollektivvereinbarung (z.B. KAVO, BAT-KF, AVR Caritas).
Daneben kommt oftmals das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder einer kirchlichen Kollektivvereinbarung über eine tarifliche Bezugnahmeklausel (Tarifvertrag) in dem Arbeitsvertrag zur Anwendung.
Zunächst ist eine eingruppierungsrechtliche Stellenbeschreibung zu erstellen, mit der die Tätigkeit des Angestellten in den tariflichen Anforderungen entsprechende Arbeitsvorgänge aufgeteilt wird.
Grundsätzlich ist jeder Arbeitsvorgang separat zu bewerten. Dies erfordert die Angabe der zur Ausübung benötigten Fachkenntnisse, wobei darauf zu achten ist, dass diese tatsächlich zur Arbeit benötigt werden. Ein Indiz ist die Nachfrage nach den entsprechenden Paragrafen bzw. dem Inhalt des Gesetzes. Kann diese von dem Stelleninhaber nicht beantwortet werden, so scheidet die Notwendigkeit der Kenntnis des Gesetzes bzw. der Fachkenntnisse auf diesem Gebiet aus.
Die Bewertung der Tätigkeit richtet sich später nach den Arbeitsvorgängen, die zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausfüllen.
Die Angabe der zu jedem Arbeitsvorgang gehörenden Zeitanteile ist eine der wesentlichen Grundlagen der Stellenbewertung. Dabei sind die Zeiten einzutragen, die tatsächlich zur Erledigung der Aufgaben benötigt werden. Nicht zulässig ist es, die Zeiten anzugeben, die nach Vorgaben des Arbeitsgebers o.Ä. für die Erledigung der Aufgabe vorgesehen sind.
Stellenbewertung der Personalsachbearbeiterin einer Handwerkskammer:
Tarifliches Anforderungsprofil der Entgeltgruppe 8 TV-L/Vergütungsgruppe Vc BAT:
Arbeitsvorgänge:
Stellenbewertung:
Abschließende Stellenbewertung:
Bei zusammenfassender Betrachtung erfüllen die Arbeitsvorgänge das Tarifmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Insgesamt bezieht sich das von der Stelleninhaberin anzuwendende Wissen auf mehrere unterschiedliche Bereiche. Neben arbeitsrechtlichen Kenntnissen muss sie detailliertes Wissen auf den Gebieten des Berufsausbildungsrechts einschließlich des Jugendarbeitsschutzrechts sowie des Kindergeldrechts vorhalten. Das anzuwendende Wissen und Können entspricht damit hinsichtlich seiner Breite und Tiefe dem Tarifmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit ein Niveau hat, wie es üblicherweise durch eine abgeschlossene Berufsausbildung vermittelt wird.
§ 12 TV-L
§ 22 BAT
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