JuraForum.de > Lexikon > S > Stellenbeschreibung - Entscheidungsbefugnisse
Die Feststellung der Entscheidungsbefugnisse ist bei der Eingruppierung u.a. ein Maßstab zur Beurteilung der dem Stelleninhaber zustehenden "selbstständigen Leistungen" sowie des "Maßes der Verantwortung":
Dem Stelleninhaber stehen immer dann Entscheidungsbefugnisse zu, wenn er eine Sachentscheidung durch Ausfüllen eines Beurteilungs-, Gestaltungs- oder eines Ermessensspielraum trifft. Die Entscheidungsbefugnisse im weiteren Sinne umfassen daneben auch die Unterschriftsbefugnisse sowie die Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Stellen bzw. Mitarbeitern.
Bei der Feststellung der Entscheidungsbefugnisse ist zu beachten, dass diese den Entscheidungsspielraum so detailliert wie möglich erfassen. Unbrauchbar sind die in der Praxis immer wieder anzutreffenden Formulierungen wie z.B. "Unterschriftsbefugnis", "Entscheidungsbefugnis über Grundsatzfragen" oder "Befugnis zur Einstellung von Mitarbeitern". Hier fehlt es an einer detaillieren Abgrenzung der Kompetenzen.
Erforderlich ist, dass die Entscheidungsbefugnisse dem Stelleninhaber auch tatsächlich zustehen, d.h von dem Dienststellenleiter bzw. dem Personalbüro übertragen wurden. In der Praxis stehen den Stelleninhabern vielfach Entscheidungsbefugnisse zu, die von den Vorgesetzten delegiert wurden oder von ihnen toleriert werden, die dem Stelleninhaber aber nach dem Organisationsaufbau der Behörde / des Unternehmens nicht zustehen.
In einer Stellenbeschreibung sollten die Entscheidungsbefugnisse gesondert aufgeführt werden. Sie müssen sich aus den in den einzelnen Arbeitsvorgängen aufgeführten Aufgaben ergeben.
In einigen Behörden / Unternehmen bestehen Organisationsanweisungen über die Unterschriftenbefugnis (z.B. Orga-Handbuch, Unterschriften-Richtlinie). Die nach dieser internen Vorschrift bestehenden Befugnisse müssen dann in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden.
Entscheidungsbefugnisse des Versorgungsingenieurs eines Studentenwerkes können sein:
Entscheidungsbefugnisse der Marketing-Leitung einer Non-Profit-Organisation können sein:
Entscheidungsbefugnisse eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen in der Wohnungslosenarbeit können sein:
Entscheidungsbefugnisse einer Bibliotheksleitung können sein:
Gesetzlich nicht geregelt.
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