JuraForum.de > Lexikon > S > Stellenausschreibungspflicht
Eine Stellenausschreibungspflicht besteht nur für den Dienstherrn von Beamten gemäß § 8 BBG bzw. nach den entsprechenden Landesbeamtengesetzen.
Für Arbeitgeber in der Privatwirtschaft sowie bei der Besetzung der Stelle eines Angestellten / Arbeiters im öffentlichen Dienst besteht weder tariflich noch gesetzlich eine Pflicht zur öffentlichen Stellenausschreibung.
Der Personalrat / Betriebsrat / die Mitarbeitervertretung kann gemäß § 93 BetrVG / § 75 BPersVG eine interne, d.h. innerbetriebliche Stellenausschreibung fordern.
Dies gilt auch für Arbeitsplätze, die vom Arbeitgeber dauerhaft für die Besetzung mit Leiharbeitnehmern (Arbeitnehmerüberlassung) vorgesehen sind (BAG 01.02.2011 - 1 ABR 79/09).
Zweck der innerbetrieblichen Stellenausschreibung ist die Förderung der Motivation der Mitarbeiter durch innerbetriebliche Aufstiegschancen. Aber es besteht kein Recht auf Bevorzugung eines innerbetrieblichen Bewerbers bei gleicher Eignung!
Der erforderliche Inhalt der Stellenausschreibung ergibt sich aus dem Zweck, so muss mindestens enthalten sein die Stellenbezeichnung, das Anforderungsprofil, der Arbeitsort sowie der Adressat der Bewerbung.
Dabei kann der Betriebsrat etc. eine Veröffentlichung in der Form verlangen, in der üblicherweise die Informationen an die Arbeitnehmer erfolgen (Schwarzes Brett, Betriebszeitung, Intranet, Mail, Post).
Die Dauer der Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, aber gemäß dem Zweck der Ausschreibung müssen Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und es muss eine gewisse Überlegungszeit berücksichtigt werden. In der Entscheidung BAG 06.10.2010 - 7 ABR 18/09 wurden zwei Wochen als angemessen angesehen.
Der Betriebsrat hat bei einer fehlerhaften / unterbliebenen / unvollständigen / gesetzeswidrigen innerbetrieblichen Ausschreibung folgende Möglichkeiten:
Daneben können über den Inhalt von Stellenausschreibungen und die Beteilung des Betriebsrats / Personalrats Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden.
§ 11 AGG normiert die Pflicht des Arbeitgebers zur benachteiligungsfreien Stellenausschreibung. Danach darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das in § 7 AGG geregelte arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden, d.h. der Inhalt der Stellenausschreibung darf nicht eines der in § 7 AGG aufgeführten Benachteiligungsmerkmale enthalten.
Die Pflicht zur benachteiligungsfreien Stellenausschreibung erstreckt sich auf alle Formen der Stellenausschreibung, neben den öffentlichen auch die innerbetrieblichen, sowie Mitteilungen an die Agentur für Arbeit oder Personalvermittlungsfirmen über freie Arbeitsplätze. Wird der Text der Stellenausschreibung von dem mit der Bewerbersuche beauftragten Dritten verfasst und unterläuft diesem ein Fehler, so haftet dennoch der Arbeitgeber für die von der Stellenausschreibung ausgehende Benachteiligung.
Der Gesetzgeber hat in den §§ 8 - 10 AGG sachliche Gründe aufgestellt, die bei bestimmten Diskriminierungstatbeständen eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen und in der Formulierung der Stellenausschreibung berücksichtigt werden können. Dabei wird wie folgt differenziert:
Die Beweislast ist in § 22 AGG geregelt: Danach ist es ausreichend, wenn die Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG vermuten lassen. Die andere Partei hat dann zu beweisen, dass ein Verstoß nicht vorliegt. Der nicht gerechtfertigte Verstoß gegen eines der in § 7 AGG aufgeführten Benachteiligungsmerkmale ist ein Indiz für die Benachteiligung.
Kommt es durch eine Stellenausschreibung zu einer Benachteiligung, so hat der Benachteiligte folgende Rechte:
In dem Urteil BAG 05.02.2004 - 8 AZR 112/03 hat das Bundesarbeitsgericht folgende Grundsätze zum Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung aufgestellt:
Daneben besteht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen für alle Arbeitgeber gemäß § 7 TzBfG eine Stellenausschreibungspflicht für Teilzeitarbeitsplätze:
§ 8 BBG
§ 7 TzBfG
§ 11 AGG
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