( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonSStatusdeutsche 

Statusdeutsche

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Aufgrund verschiedener historischer Entwicklungen kam es in der Geschichte zu freiwilligen und unfreiwilligen Auswanderungen/Vertreibungen von Deutschen in andere osteuropäische Länder bzw. durch Grenzveränderungen kam es zu Änderungen der Staatsangehörigkeit, so u.a.:

Die Nachkommen dieser Deutschen bzw. diese Personen selbst haben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Recht, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und die deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten.

Dabei bestehen allgemein folgende Voraussetzungen:

a)
Die Person muss Inhaber der deutschen Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehöriger sein.Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird (BVerwGE 5, 239 [240], 9, 231 [232]).
b)
Sie hat zu einer bestimmten Zeit in einem bestimmten Land gelebt bzw. musste ihren Wohnsitz aufgeben.

2. Personengruppen

Es wird zwischen Vertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern, Heimatvertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen differenziert. Die Aufnahme, die Ansprüche und die Integration dieser Personengruppen in Deutschland ist in dem Bundesvertriebenengesetz geregelt. Eine Begriffbestimmung der verschiedenen Gruppen findet sich in den §§ 1 - 6 BVFG:

Russlanddeutsche sind keine eigene Gruppe, sondern hierbei handelt es sich um eine umgangssprachliche Bezeichnung für aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion kommende Personen.

Ehegatten und Kinder erhalten die Anerkennung der jeweiligen Personengruppe, ohne selbst die Voraussetzungen erfüllen zu müssen.

3. Statusdeutsche

Das deutsche Staatsangehörigenrecht unterscheidet zwischen deutschen Staatsangehörigen und Statusdeutschen:

Statusdeutsche(r) ist, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG). Für diese Deutscheneigenschaft ist es unbeachtlich, ob die Betreffenden eine fremde Staatsangehörigkeit haben oder staatenlos sind.

Gemäß Art. 116 GG ist auch Deutscher, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Hinweis 1:

Auch die Statusdeutschen haben die Rechte und Pflichten, die nach dem Grundgesetz und nach dem einfachen Recht nur für Deutsche begründet wurden; sie können insbesondere die Deutschengrundrechte (siehe Grundrechtsberechtigung) in Anspruch nehmen.

Statusdeutsche erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz automatisch auch die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 7 StAG).

Hinweis 2:

Deutsche Volkszugehörige, die nicht Statusdeutsche sind, haben nach § 8 Abs. 1 S. 1 StAngRegG einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn sie die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik nicht gefährden, sich dauerhaft in Deutschland aufhalten und ihnen eine Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann.

Die Eigenschaft als Flüchtling oder Vertriebener ist nicht gegeben, wenn für den Aufenthalt in Deutschland nicht die Vertreibung, sondern etwa eine später erfolgte freiwillige Abwanderung aus dem ursprünglichen Aufnahmeland entscheidend gewesen ist.

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/statusdeutsche

© "Statusdeutsche" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN