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Stand der Technik

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Erklärung

Insbesondere im Umweltrecht Kriterium zur Beurteilung des Entwicklungsstandes von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen.

Der Stand der Technik ist in den verschiedenen Umweltvorschriften wie folgt gesetzlich definiert: Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung der Beschäftigten und zur Begrenzung von Umweltschäden gesichert erscheinen lässt.

Hinweis:

Eine Abweichung besteht nur bei der gesetzlichen Definition nach § 3 Nummer 11 WHG, die sich an internationalen, insbesondere europarechtlichen Vorgaben orientiert und von den abfall- und immissionsrechtlichen Definitionen in § 12 Abs. 3 KrW-/AbfG bzw. § 3 Abs. 6 BImSchG abweicht.

In der Anlage 1 zum WHG sind Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik nach dem Wasserhaushaltsgesetz aufgeführt.

Mit der Vorgabe des Standes der Technik soll zum einen gewährleistet werden, dass das jeweils beste Verfahren zur Anwendung kommt, zum anderen ist der Stand der Technik ein Kriterium zur Beurteilung des Entwicklungsstandes von Immissionen ausstoßenden Anlagen.

Im Unterschied zu dem im Baurecht verwendeten Maßstab der Regeln der Technik ist der Stand der Technik gekennzeichnet durch das Fehlen einer langjährigen Erprobung.

Das Transfusionsgesetz verwendet den unbestimmten Rechtsbegriff des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik. Die Anforderungen sind gemäß der §§ 12 TFG, 18 TFG bei der Anwendung von Blutprodukten sowie der Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen erfüllt, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet sind.

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