JuraForum.de > Lexikon > S > Staatsform
Rechtliche Grundordnung bzw. Art des Aufbaus eines Staates.
Je nach der Art der Staatsform ist ein Staat als:
bzw. als
zu definieren.
Des weiteren ist zwischen einem zentralisierten Staat (Verwaltungsaufgaben werden [nahezu] ausschließlich durch eigene Organe des Staates [Behörden], d.h. in unmittelbarer Staatsverwaltung wahrgenommen) und einem dezentralisiertem Staat (Staat, in dem es neben der unmittelbaren auch die mittelbare Staatsverwaltung gibt) zu unterscheiden.
Art. 20 GG
Art. 28 GG
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