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§§ 141 - 152 GVG
§§ 158 ff. StPO
§§ 226 ff. StPO
Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege mit dem Aufgabenbereich der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren in Zusammenarbeit mit der Polizei, sie überprüft, ob auf Grund des Verdachts einer Straftat auch Anklage zu erheben ist. Dabei muss sie während des ganzen Verfahrens belastende und entlastende Umstände ermitteln. Für die Hauptverhandlung ist die ununterbrochene Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage sind die §§ 141 - 152 GVG.
Die Staatsanwaltschaft ist eine streng hierarchisch strukturierte Behörde, der einzelne Beamte ist an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Gemäß § 141 GVG soll bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft eingerichtet sein, wobei die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft für mehrere Gerichte zulässig und üblich ist. Die Staatsanwaltschaft ist dennoch von den Gerichten unabhängig.
Die Leitung einer Staatsanwaltschaft obliegt dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
Gemäß Art. 30 GG ist die Organisation der Justiz eine Länderaufgabe. Jedoch ist der Bund befugt, die in Art. 96 Abs. 5 GG aufgeführten Sachbereiche durch eigene Behörden zu organisieren. Insofern besteht folgende Aufteilung:
Der hierarchische Aufbau einer Landesstaatsanwaltschaft ist wie folgt:
Die Verteilung der eingehenden Verfahren bestimmt sich nach dem jährlich zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan. Eine Zuordnung erfolgt nach Sachgebieten oder einer alphabetischen Ordnung.
Die Generalstaatsanwaltschaft ist die vorgesetzte Behörde aller zu dem Bezirk eines Oberlandesgerichtes gehördenden Staatsanwaltschaften. Ihr obliegt die Fach- und Dienstaufsicht sowie die Verwaltung, wie z.B. Verteilung der Haushaltsmittel. Daneben ist sie die zuständige Staatsanwaltschaft für die Verfahren vor den Oberlandesgerichten.
Die Generalbundesanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft des Bundes. Sie ist im Wesentlichen zuständig für die Verfolgung von Straftaten gegen die äußere und innere Sicherheit des Bundes und nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch. Daneben obliegt ihr eine Mitwirkung in den strafrechtlichen Revisionsverfahren des BGH.
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