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JuraForum.deLexikonSStaatsanwaltschaft 

Staatsanwaltschaft


Zugehörige Gesetze, Normen

§§ 141 - 152 GVG

§§ 158 ff. StPO

§§ 226 ff. StPO


Erklärung

1. Allgemein

Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege mit dem Aufgabenbereich der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung.

Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren in Zusammenarbeit mit der Polizei, sie überprüft, ob auf Grund des Verdachts einer Straftat auch Anklage zu erheben ist. Dabei muss sie während des ganzen Verfahrens belastende und entlastende Umstände ermitteln. Für die Hauptverhandlung ist die ununterbrochene Anwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgeschrieben.

2. Organisation

Rechtsgrundlage sind die §§ 141 - 152 GVG.

Die Staatsanwaltschaft ist eine streng hierarchisch strukturierte Behörde, der einzelne Beamte ist an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden. Gemäß § 141 GVG soll bei jedem Gericht eine Staatsanwaltschaft eingerichtet sein, wobei die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft für mehrere Gerichte zulässig und üblich ist. Die Staatsanwaltschaft ist dennoch von den Gerichten unabhängig.

Die Leitung einer Staatsanwaltschaft obliegt dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

Gemäß Art. 30 GG ist die Organisation der Justiz eine Länderaufgabe. Jedoch ist der Bund befugt, die in Art. 96 Abs. 5 GG aufgeführten Sachbereiche durch eigene Behörden zu organisieren. Insofern besteht folgende Aufteilung:

Der hierarchische Aufbau einer Landesstaatsanwaltschaft ist wie folgt:

Die Verteilung der eingehenden Verfahren bestimmt sich nach dem jährlich zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan. Eine Zuordnung erfolgt nach Sachgebieten oder einer alphabetischen Ordnung.

3. Generalstaatsanwaltschaften

Die Generalstaatsanwaltschaft ist die vorgesetzte Behörde aller zu dem Bezirk eines Oberlandesgerichtes gehördenden Staatsanwaltschaften. Ihr obliegt die Fach- und Dienstaufsicht sowie die Verwaltung, wie z.B. Verteilung der Haushaltsmittel. Daneben ist sie die zuständige Staatsanwaltschaft für die Verfahren vor den Oberlandesgerichten.

4. Generalbundesanwaltschaft

Die Generalbundesanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft des Bundes. Sie ist im Wesentlichen zuständig für die Verfolgung von Straftaten gegen die äußere und innere Sicherheit des Bundes und nach dem deutschen Völkerstrafgesetzbuch. Daneben obliegt ihr eine Mitwirkung in den strafrechtlichen Revisionsverfahren des BGH.



Siehe auch

  • http://www.generalbundesanwalt.de
  • http://www.justiz.de (Justizportal des Bundes und der Länder einschließlich einer Online-Zuordnung der eingegebenen Orte zu den entsprechenden Staatsanwaltschaften/Generalstaatsanwaltschaften)
  • Artkämper/Herrmann/Jakobs/Kruse: Die Aufgabenfelder der Staatsanwaltschaft; 1. Auflage 2008
  • Grüner/Wasserburg: Die Mitwirkungspflicht der Staatsanwaltschaft im Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 1999, 286
  • Heinrich: Die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung; Neue Zeitschrift für Strafrecht - NStZ 1996, 110
  • Lüke: Die fehlerhafte Presseinformation der Staatsanwaltschaft; Juristische Schulung - JuS 1995, 393
  • Rüping: Amtsanwaltschaft und Staatsanwaltschaft; Deutsche Richterzeitung - DRiZ 1999, 114
  • Schroers: Versteckte Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Medien; Neue Juristsiche Wochenschrift - NJW 1996, 969
  • Vordermeyer/von Heitschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 3. Auflage 2007

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