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JuraForum.deLexikonSStaatsangehörigkeit 

Staatsangehörigkeit

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Recht der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Wesentlichen in Art. 116 GG, im (Staatsangehörigkeitsgesetz und im Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit geregelt.

Aufgrund der Tatsache, dass die Deutscheneigenschaft sich nicht ausschließlich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz bestimmt, sondern sich vielmehr auch nach Art. 116 Abs.1 GG (Statusdeutsche) beurteilt, ist das Recht der deutschen Staatsangehörigkeit überaus komplex.

Grundsätzlich wird gemäß § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Durch das Staatsangehörigkeitsgesetz ist neben das Abstammungsprinzip das Territorialitätsprinzip getreten. Danach liegt auch bei Kindern ausländischer Eltern mit der Geburt im Inland unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG ein Grund für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft vor. Kommt es dabei zu einer doppelten Staatsangehörigkeit (dazu noch nachfolgend), müssen sich die Betroffenen nach Volljährigkeit gemäß § 29 Abs. 1 StAG darüber erklären, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

Nach dem Urteil BVerwG 18.11.2004 - 1 C 31/03 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt im Inland auch dann, wenn der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt eines Elternteils in Deutschland seit acht Jahren nur deshalb kurzfristig unterbrochen war, weil er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung um wenige Tage verspätet gestellt hatte.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ein Ausländer auf Antrag eingebürgert werden und dadurch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.

2. Mehrstaatlichkeit

Ein besonderes Problem im Staatsangehörigkeitsrecht stellt die Mehrstaatlichkeit dar. Mehrstaatlichkeit ist der Besitz der Staatsangehörigkeit mehrerer, in der Regel zweier Staaten (Vorliegen der doppelten Staatsbürgerschaft). Dadurch entstehen besonders enge Rechtsbeziehungen zu mehreren Staaten, die zu Pflichtenkollisionen führen können (z.B. doppelte Wehrpflicht).

Der Vermeidung einer Mehrstaatlichkeit bzw. doppelten Staatsbürgerschaft dient daher die Regelung des § 29 StAG. Danach hat ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis durch die zuständige Behörde zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will.

Erklärt er, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird. Wird sich dahingehend entschieden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu behalten, besteht die Verpflichtung, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass vorher auf einen entsprechenden Antrag hin die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der zuständigen Behörde schriftlich genehmigt worden ist (sog. Beibehaltungsgenehmigung).

Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird.

Die im StAG geregelten Gründe für den Verlust der Staatsbürgerschaft sind mit Art. 16  Abs. 1 GG (Schutz vor Ausbürgerung) vereinbar, da kein Entzug der Staatsangehörigkeit vorliegt und gewährleistet ist, dass im Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft gegen den Willen der Betroffenen diese nicht staatenlos werden können (vgl. BVerfG 22.06.1990 - 2 BvR 116/90).

3. Verlust der Staatsangehörigkeit

Die zum Verlust der Staatsangehörigkeit führenden Tatbestände sind in § 17 StAG aufgeführt, so z.B. die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung.

Unerheblich ist, ob der Betroffene durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos wird.

Gesetze

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