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JuraForum.deLexikonSStaatenlose 

Staatenlose

Lexikon


Erklärung

Staatenlose sind nach Art. 1 StaLoReStÜbk Personen, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht. Abzustellen ist danach allein auf die rechtliche Nichtanerkennung (De-iure-Staatenlosigkeit). Bei Staatenlosen handelt es sich um Ausländer i.S.v. § 1 AufenthG.

Gleichbehandelt werden innerstaatlich auch die so genannten De-facto-Staatenlosen. Eine De-facto-Staatenlosigkeit wird dann angenommen, wenn der Betroffene zwar formell eine Staatsangehörigkeit innehat, der Heimatstaat ihm aber diplomatischen Schutz (etwa aus politischen Gründen oder auf Grund fehlender Handlungsfähigkeit der Regierung) verwehrt.

Das StaLoReStÜbk gewährt Staatenlosen eine ähnliche Rechtsstellung wie sie das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - FlüchtlAbk) den Flüchtlingen gewährt. Sie können eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Zudem verbleibt den Staatenlosen weiterhin die Möglichkeit der Beantragung von Asyl. Da sie keinem anderen Staat angehören, liegt mangels staatlicher Verfolgung grundsätzlich keine politische Verfolgung i.S.v. Art. 16a GG oder § 60 AufenthG vor.

Das StaLoReStÜbk stellt Staatenlose

  • allgemein mit Ausländern (Art. 7, 17 und 26 StaLoReStÜbk [Meistbegünstigung]) und
  • in Teilbereichen (Art. 4 StaLoReStÜbk: Religion; Art. 23 StaLoReStÜbk: öffentliche Fürsorge; Art. 24 StaLoReStÜbk: soziale Sicherheit) auch mit den Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragsstaates gleich (Inländergleichbehandlung).

Aus Abs. 3 der Präambel des StaLoReStÜbk ergibt sich, dass nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, von dem drei Jahre zuvor vereinbarten FlüchtlAbk erfasst werden und dass diese Konvention auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist. Aus diesem Grunde verleiht das StaLoReStÜbk Staatenlosen weitgehend dieselben Vergünstigungen wie den ausländischen Flüchtlingen.

Unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 StaLoReStÜbk besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose (Passersatz nach § 14 Abs. 2 Nr.  2 DVAuslG). Anspruchsberechtigt sind Staatenlose, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten; der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsbefugnis reicht aus. Art. 28 Abs. 2 StaLoReStÜbk stellt die Ausstellung des Ausweises in das Ermessen der Behörde.

Die Frage der Staatenlosigkeit ist ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis. Auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts ist grundsätzlich jeder Beteiligte für diejenigen tatsächlichen Umstände beweispflichtig, aus denen er eine Rechtsposition herleiten will. Beruft sich der Ausländer etwa darauf, staatenlos zu sein, ist er dafür beweispflichtig, von keinem Staat als sein Angehöriger angesehen zu werden

Hinweis:

Die Staatenlosigkeit stellt einen Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung dar, wenn kein Drittstaat zur Aufnahme bereit ist.

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