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Sprungrevision

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Erklärung

Sofortige Revisionseinlegung unter Umgehung der Berufung.

Gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile kann gemäß § 566 ZPO eine Partei unmittelbar die Revision einlegen, wenn der Gegner einwilligt.

Die Voraussetzungen und die Durchführung der Sprungrevision sind durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreform geändert worden:

Voraussetzungen der Sprungrevision sind, dass

Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn

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