JuraForum.de > Lexikon > S > Sprungrevision
Sofortige Revisionseinlegung unter Umgehung der Berufung.
Gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile kann gemäß § 566 ZPO eine Partei unmittelbar die Revision einlegen, wenn der Gegner einwilligt.
Die Voraussetzungen und die Durchführung der Sprungrevision sind durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Zivilprozessreform geändert worden:
Voraussetzungen der Sprungrevision sind, dass
Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
§ 566 ZPO
§ 335 StPO
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