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Spielhalle - Gewerberecht

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Erklärung

Der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens bedarf nach § 33i GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es gelten die gleichen Anforderungen an die persönliche Zuverlässigkeit wie für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen nach Beschaffenheit und Lage den ordnungsbehördlichen Anforderungen genügen. Der Betrieb einer Spielhalle kann auch gegen den Inhalt eines Bebauungsplans verstoßen. Sie zählen zu den Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung. In reinen Wohngebieten und in allgemeinen Wohngebieten sind sie unzulässig. Größere Spielhallen (über 100 qm) sind nur in Kerngebieten und ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässig. Kleinere Spielhallen sind in Mischgebieten zulässig, wo diese durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind und ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten und in Dorfgebieten.

Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen (Immissionen) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.

Der Begriff der Spielhalle ist raumbezogen zu sehen. Für jede räumlich unabhängige Spielhalle ist eine gesonderte Spielhallenerlaubnis einzuholen. In einer Spielhalle darf je 15 qm nur ein Gewinnspielgerät (Geld- oder Warenspielgerät) aufgestellt werden. Die Gesamtzahl dieser Geräte darf 10 nicht übersteigen. Daneben dürfen höchstens bis zu drei andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstaltet werden. Die Zahl der Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (Flipper, Videospiele, Tischfußball usw.) ist nicht begrenzt.

Neue Rechtsgrundlage: Die Länder (mit der Ausnahme von Schleswig-Holstein) haben sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt, der im Dezember 2011 unterzeichnet wurde. Die endgültige Ratifizierung durch die Länderparlamente erfolgt seit April 2012 nach der Prüfung des Vertragsentwurfs durch die EU-Kommission. Der Vertrag soll Mitte 2012 in Kraft treten. Die von der EU-Kommission geäußerten Kritikpunkte werden nicht geändert.

Schleswig-Holstein hat im September 2011 das "Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels" verabschiedet. Das Gesetz ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Schleswig-Holstein hat aber die Option, dem Glücksspielstaatsvertrag später beizutreten.

Nach dem neuen Recht sollen z.B. Sportwetten auch von privaten Anbietern durchgeführt werden können. Es werden 20 Lizenzen vergeben. Auch soll nach dem derzeitigen Stand die Bündelung von Spielstätten untersagt sein. Bei der Bündelung von Spielstätten stehen mehrere Spielhallen nebeneinander, da pro Spielstätte nur 12 Automaten erlaubt sind. Weitere Inhalte sind das Verbot von Mehrfachkonzessionen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, die Möglichkeit einer Begrenzung der Zahl der Spielhallen pro Gemeinde, das Verbot von Werbung sowie eine zwingende Mindestsperrzeit von drei Stunden pro Tag. Für bestehende Spielstätten wird es eine Übergangsfrist von fünf Jahren geben.

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