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Gemäß § 159 SGB III ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält. Ein die Anordnung einer Sperrzeit begründendes versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 159 Abs. 1 SGB III in den folgenden Fällen vor:
Die Verhängung einer Sperrzeit ist ausgeschlossen, wenn das versicherungswidrige Verhalten durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt werden kann:
Es kommt nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber zum gleichen Beendigungszeitraum eine wirksame betriebsbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung ausgesprochen hätte und dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten war. Diese Ansicht wurde zuletzt mit dem Urteil BSG 12.07.2006 - B 11a 47/05 bestätigt.
Ein wichtiger Grund ist daneben u.a. dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich Mobbinghandlungen nur durch eine Kündigung entziehen konnte. Jedoch muss es insofern bereits zu gesundheitlichen Auswirkungen bei dem Arbeitnehmer gekommen sein.
Kündigt der Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, um ein befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen (das dann nicht verlängert wird), so forderte die frühere Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer in dem befristeten Arbeitsverhältnis eine konkrete Aussicht auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehabt haben musste.
Diese Voraussetzung wird seit der Entscheidung BSG 12.07.2006 - B 11a AL 57/05 nicht mehr verlangt. Jedoch fordert die Rechtsprechung nunmehr, dass das neue (befristete) Arbeitsverhältnis mit einem höheren Gehalt oder einer besseren Möglichkeit zur beruflichen Weiterentwicklung verbunden war (oder ein sonstiger ähnlicher sachlicher Grund zur Aufgabe der unbefristeten Beschäftigung gegeben war).
Grundsätzlich löst nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis, wenn er einen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Vergleich schließt.
Aber nach der Rechtsprechung ist diese Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich schließt, wenn dieser das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht zeitlich vorverlegt. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Zahlung einer Abfindung verknüpft wird (BSG 17.10.2007 - B 11a AL 51/06).
Dabei ist die Sperrzeitunschädlichkeit einer Abfindung nicht nur auf Fälle einer bereits ausgesprochenen oder der drohenden objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung beschränkt:
Ein wichtiger Grund kann auch dann vorliegen , wenn die Beteiligten im Rahmen des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Beschäftigungsverhältnisses einvernehmlich außer Streit stellen und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem abgeschlossenen Vergleich zulasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden soll (BSG s.o.).
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt die Behörde dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung berechtigt gewesen wäre (BSG 12.07.2006 - B 11a AL 47/05).
In dem Urteil kündigten die Richter zudem an, ihre Rechtsprechung in der Zukunft möglicherweise dahin gehend zu ändern, dass die Rechtmäßigkeit der andernfalls ausgesprochenen betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung nicht mehr geprüft wird, wenn die in dem Aufhebungsvertrag gezahlte Abfindung die Grenze des § 1a KSchG nicht übersteigt.
Sofern ein Kraftfahrer das Arbeitsverhältnis kündigt, weil sein Arbeitgeber von ihm dauerhaft eine nicht unerhebliche Überschreitung der Lenkzeiten fordert, ist nach der Entscheidung BSG 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes insoweit zulässig, als der Arbeitnehmer nicht zuvor einen zumutbaren Versuch unternommen hat, um die arbeitsrechtliche Situation zu bereinigen.
Die Verhängung einer Sperrzeit hat gemäß § 159 Abs. 3 - 6 SGB III für den betroffenen Arbeitnehmer folgende Konsequenzen:
Entscheidend für die Dauer der Sperrzeit sind die in den § 159 Abs. 3 - 6 SGB III aufgeführten Ursachen.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich zwölf Wochen. Liegt eine der in § 159 Abs. 3 S. 2 SGB III aufgeführten Tatsachen vor, so kann sie auf bis zu drei Wochen verkürzt werden.
Die in § 159 Abs. 4 SGB III geregelte Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme richtet sich allein nach der Anzahl der versicherungswidrigen Verhaltensweisen.
Bei einer Maßnahmeablehnung ist die Restdauer der Maßnahme nicht ausschlaggebend für die weitere Entwicklung des Versicherungsfalles, weil oftmals gerade der unmittelbar bevorstehende Abschluss einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (z.B. wegen einer Prüfung) die Wiedereinstellungschancen entscheidend erhöht. Bei einer Ablehnung einer von vornherein nur befristeten Beschäftigung besteht die grundsätzliche Möglichkeit der weiter gehenden Beschäftigung durch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sodass die Restdauer der Beschäftigung auch insoweit nicht für die Dauer der Sperrzeit ausschlaggebend sein soll.
Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, richtet sich die Dauer der Sperrzeit danach, ob es sich um das erste, zweite oder dritte versicherungswidrige Verhalten handelt.
§ 159 SGB III
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