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Ein Spediteur ist ein Kaufmann, der sich gewerbsmäßig verpflichtet, die Versendung eines Gutes für den Versender zu besorgen, d.h. einen Speditionsvertrag auszuführen.
Das Gut wird grundsätzlich nicht von dem Spediteur befördert. Der Spediteur organisiert die Versendung und beauftragt in der Regel im eigenen Namen einen Frachtführer mit der Versendung. Er hat aber ein Selbsteintrittsrecht, d.h. er kann auch die Beförderung übernehmen.
Der Spediteur haftet für die Beschädigung oder den Verlust der sich in seiner Obhut befindenden Güter. Für andere Schäden besteht eine Ersatzpflicht, wenn er eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat, es sei denn er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewandt.
Unabhängig von der Größe des Geschäftsbetriebes gelten für den Spediteur die Vorschriften der Handelsgeschäfte (§§ 343 - 372 HGB) mit Ausnahme der §§ 348 - 350 HGB.
Der Spediteur hat die Versendung des Transportgutes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Er hat bei der Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfasst nach § 454 HGB die Organisation der Beförderung, insbesondere
Zu den Pflichten des Spediteurs gehört ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen (Versicherung, Verpackung, Warenpflege, Kennzeichnung, Zollbehandlung). Abschnitt 4 und 5 der ADSp sagen hierzu Genaueres, insbesondere, dass bei Versendungen ins Ausland der Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ohne besondere Vereinbarung eingeschlossen ist, dass jedoch alle diese zusätzlichen Leistungen gesondert zu vergüten sind.
Verletzt der Spediteur eine der o.g. Pflichten, haftet er für eigenes Verschulden und für das seiner Mitarbeiter sowie anderer Personen, deren er sich bei der Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient, nicht jedoch für den Frachtführer und den Zwischenspediteur, sofern er diese sorgfältig ausgewählt hat.
Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Solange sich das Gut in der Obhut des Spediteurs befindet, haftet er gemäß § 461 HGB für Schäden durch Verlust oder Beschädigung wie ein Frachtführer. Zur Haftung des Spediteurs und den Haftungsbegrenzungen vgl. ferner ADSp Abschnitt 22 und 23; Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Speditionsvertrag, außer bei Vorsatz: ein Jahr (§§ 463, 439 HGB).
§§ 453 - 466 HGB
ADSp
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