Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonSSozialplan 

Sozialplan

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Sozialplan ist eine Vereinbarung von Betriebsrat und Arbeitgebern über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer (beschlossenen) Betriebsänderung entstehen.

Der Sozialplan hat die Stellung einer Betriebsvereinbarung. Er ist schriftlich niederzulegen und von beiden Parteien zu unterschreiben. Sozialpläne sind wie Gesetze und Tarifverträge auszulegen (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08).

Grundsätzlich ist ein Sozialplan erzwingbar, sobald die Betriebsänderung feststeht; eine Ausnahme besteht für Betriebe, deren Gründung noch nicht vier Jahre zurückliegt und für Betriebe, deren Betriebsänderung allein in dem Abbau von Personal besteht. In diesen Fällen hängt die Erzwingbarkeit eines Sozialplans von dem in § 112a BetrVG aufgestellten Verhältnis der beschäftigten Arbeitnehmer zu den geplanten Entlassungen ab.

Nach der ständigen Rechtsprechung haben die Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Sozialplänen erhebliche Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume. Diese schließen Typisierungen und Pauschalierungen ein (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08).

Der Sozialplan begründet für den einzelnen, betroffenen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch.

2. Einigungsstelle

Kommt zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande, entscheidet die Einigungsstelle nach Abwägung der beiderseitigen Interessen über den Inhalt des Sozialplans. Die von ihr zu beachtenden Grundsätze sind in § 112 Abs. 5 BetrVG niedergelegt. Immer hat die Einigungsstelle dabei auch die Chancen des jeweiligen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt zu beachten.

Die Entscheidung der Einigungsstelle ist eine Ermessensentscheidung, die binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Verkündung der Entscheidung, auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats dem Arbeitsgericht zur Überprüfung des Einhaltens der Ermessensgrenzen vorgelegt werden kann.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Sozialplan" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte