Vom Sozialhilfeträger geleistete Hilfe für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.
Pflegeleistungen sind vorrangig durch die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI zu gewähren. Die Pflegeversicherung übernimmt jedoch nur einen Grundbedarf der Pflegebedürftigen.
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII richtet sich daher an Personen,
die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung (oder einer privaten Pflegeversicherung) versichert sindoder
deren Bedarf den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung übersteigt.
Voraussetzungen und Leistungen der Hilfe zur Pflege sind den Leistungen in der Pflegeversicherung angepasst. Die Hilfe zur Pflege umfasst:
häusliche Pflege
Hilfsmittel
teilstationäre Pflege
Kurzzeitpflege
vollstationäre Pflege
Bei der Einstufung des Pflegebedürftigen ist wie folgt zu unterscheiden:
Besteht grundsätzlich ein Anspruch nach der Pflegeversicherung und leistet die Sozialhilfe nur ergänzende Hilfe zur Pflege, so richtet sich gemäß § 62 SGB XII die Einstufung des Pflegebedürftigen nach der bereits ergangenen Entscheidung der Pflegeversicherung.
Ist der Sozialhilfeträger der alleinige Leistungspflichtige, so erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigkeit durch ihn. Grundlage sind dabei ebenfalls die §§ 14, 15 SGB XI sowie die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Pflegemerkmale von der Pflegebedürftigkeit. Dabei erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit in drei Schritten.
Feststellung, ob nur eine vorübergehende Krankheit oder Behinderung vorliegt
Feststellung des zur Ausführung der täglich wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens benötigtenden Zeitanteils
Eingruppierung in eine der Pflegestufen
Der Sozialhilfeträger hat bei der Bewilligung der Leistung folgende Voraussetzungen zu prüfen:
Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden Krankheit oder Behinderung gemäß § 61 Abs. 3 SGB XII
Feststellung des Hilfebedarfs bei den täglich wiederkehrenden Leistungen gemäß § 61 Abs. 4, 5 SGB XII
Zuordnung des Hilfebedarfs zu einer Pflegestufe gemäß § 64 SGB XII
Berechnung der Leistungen der Pflegeversicherung
Berechnung der zu bewilligenden Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß der §§ 61 - 66 SGB XII
Ggf. Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Anspruchsberechtigten