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Sozialhilfe - Pflegehilfe

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Erklärung

Vom Sozialhilfeträger geleistete Hilfe für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.

Pflegeleistungen sind vorrangig durch die Leistungen der (sozialen) Pflegeversicherung nach dem SGB XI zu gewähren. Die Pflegeversicherung übernimmt jedoch nur einen Grundbedarf der Pflegebedürftigen.

Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII richtet sich daher an Personen,

Voraussetzungen und Leistungen der Hilfe zur Pflege sind den Leistungen in der (sozialen) Pflegeversicherung angepasst. Die Hilfe zur Pflege umfasst:

Bei der Einstufung des Pflegebedürftigen ist wie folgt zu unterscheiden:

Der Sozialhilfeträger hat bei der Bewilligung der Leistung folgende Voraussetzungen zu prüfen:

1.
Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden Krankheit oder Behinderung gemäß § 61 Abs. 3 SGB XII
2.
Feststellung des Hilfebedarfs bei den täglich wiederkehrenden Leistungen gemäß § 61 Abs. 4, 5 SGB XII
3.
Zuordnung des Hilfebedarfs zu einer Pflegestufe gemäß § 64 SGB XII
4.
Berechnung der Leistungen der (sozialen) Pflegeversicherung
5.
Berechnung der zu bewilligenden Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß der §§ 61 - 66 SGB XII
6.
Ggf. Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Ansprechsberechtigten

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