JuraForum.de > Lexikon > S > Sozialhilfe - Mehrbedarf
Bestimmten Personengruppen gewährt das Sozialhilferecht einen über den Regelbedarfen liegenden Mehrbedarf. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 30 SGB XII:
Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
Unabhängig von diesem Mehrbedarf können ältere und erwerbsgeminderte Personen die Erhöhung ihrer Regelbedarfsstufe gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis eines erhöhten Bedarfs.
Werdende Mütter haben ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf die Erhöhung der Regelbedarfe in Höhe von 17 %.
Von dem Mehrbedarf gedeckt werden sollen u.a.
Die Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung sowie eine Baby-Erstausstattung werden als einmalige Bedarfe gemäß § 31 SGB XII geleistet.
Die Erhöhung der Regelbedarfe des Alleinerziehenden ist wie folgt gestaffelt:
Anspruchsberechtigt sind behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB XII geregelte Eingliederungshilfe erhalten. Dabei handelt es sich um folgende Formen der Eingliederungshilfe:
Anspruchsberechtigt sind kranke, genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Der Zuschlag ist nach dem Art und Umfang des Einzelfalls zu messen und muss ggf. ärztlich belegt werden.
§ 30 SGB XII
© "Sozialhilfe - Mehrbedarf" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum