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JuraForum.deLexikonSSozialhilfe - Mehrbedarf 

Sozialhilfe - Mehrbedarf

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Bestimmten Personengruppen gewährt das Sozialhilferecht einen über den Regelbedarfen liegenden Mehrbedarf. Anspruchsberechtigt sind gemäß § 30 SGB XII:

  • Ältere und erwerbsgeminderte Personen
  • Werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende
  • Behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe gewährt wird
  • Behinderte / kranke Personen, die eine kostenaufwendige Ernährung benötigen

2. Ältere / erwerbsgeminderte Personen

Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 17 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die

  • das 65. Lebensjahr vollendet habenoder
  • voll erwerbsgemindertund
  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G besitzen.

Unabhängig von diesem Mehrbedarf können ältere und erwerbsgeminderte Personen die Erhöhung ihrer Regelbedarfsstufe gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII beantragen. Voraussetzung ist der Nachweis eines erhöhten Bedarfs.

3. Werdende Mütter

Werdende Mütter haben ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf die Erhöhung der Regelbedarfe in Höhe von 17 %.

Von dem Mehrbedarf gedeckt werden sollen u.a.

  • ein zusätzlicher Ernährungsbedarf
  • Änderungskosten der Bekleidung
  • zusätzliche Fahrtkosten
  • zusätzlicher Bedarf an Körperpflegeartikeln

Die Aufwendungen für Schwangerschaftsbekleidung sowie eine Baby-Erstausstattung werden als einmalige Bedarfe gemäß § 31 SGB XII geleistet.

4. Alleinerziehende

Die Erhöhung der Regelbedarfe des Alleinerziehenden ist wie folgt gestaffelt:

  • Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren: Erhöhung um 36 %
  • Alleinerziehende mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren: Erhöhung um 36 %
  • Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern: Erhöhung um 12 % je Kind, höchstens jedoch bis 60 % des Regelbedarfs

5. Behinderte Menschen

Anspruchsberechtigt sind behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB XII geregelte Eingliederungshilfe erhalten. Dabei handelt es sich um folgende Formen der Eingliederungshilfe:

  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
  • Hilfe zur Ausbildung für sonstige angemessene Tätigkeiten

6. Kostenaufwendige Ernährung

Anspruchsberechtigt sind kranke, genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Der Zuschlag ist nach dem Art und Umfang des Einzelfalls zu messen und muss ggf. ärztlich belegt werden.

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