JuraForum.de > Lexikon > S > Sozialhilfe - Hilfe bei Schwangerschaft
Die Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfasst:
Die Hilfen zur Schwangerschaft und Mutterschaft sind subsidiär zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Frau sowie ggf. bestehenden Ansprüchen gegen den Kindesvater.
Finanzielle Hilfen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs werden nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gewährt. Das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist im Dezember 2010 außer Kraft getreten.
Die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten liegen gemäß § 19 SchKG vor, wenn
Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237,00 EUR für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294,00 EUR, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294,00 EUR.
Aber: Für Frauen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern haben, gelten gemäß § 25 Abs. 2 SchKG die in § 1 der "Ersten Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" festgesetzten Einkommensgrenzen:
Die Leistungen werden nur zur Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs gewährt. Die medizinischen Kosten der Vorbehandlung etc. sind von der Krankenversicherung zu tragen. Ist die schwangere Frau nicht krankenversichert, so hat sie gemäß § 50 SGB XII einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger.
§ 50 SGB XII
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