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Sozialhilfe - Hilfe bei Schwangerschaft

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Erklärung

1. Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Sozialhilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfasst:

Die Hilfen zur Schwangerschaft und Mutterschaft sind subsidiär zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung der Frau sowie ggf. bestehenden Ansprüchen gegen den Kindesvater.

2. Finanzielle Hilfen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs

Finanzielle Hilfen zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs werden nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gewährt. Das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ist im Dezember 2010 außer Kraft getreten.

Die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten liegen gemäß § 19 SchKG vor, wenn

Aber: Für Frauen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern haben, gelten gemäß § 25 Abs. 2 SchKG die in § 1 der "Ersten Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes" festgesetzten Einkommensgrenzen:

Die Leistungen werden nur zur Durchführung eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs gewährt. Die medizinischen Kosten der Vorbehandlung etc. sind von der Krankenversicherung zu tragen. Ist die schwangere Frau nicht krankenversichert, so hat sie gemäß § 50 SGB XII einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger.

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