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Sozialhilfe - Eingliederungshilfe

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft zu erleichtern.

Zur Eingliederung in die Gesellschaft gehört gemäß § 53 SGB XII vor allem, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihm soweit wie möglich ein von einer Pflege unabhängiges Leben zu ermöglichen.

2. Voraussetzungen

Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nach § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist. Es muss sich um

Wer im einzelnen zu den körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behinderten Menschen im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII zählt, regeln die §§ 1 - 3 der Eingliederungshilfeverordnung.

Voraussetzung der Leistungsgewährung ist, dass die beantragte Maßnahme

3. Subsidiarität

Daneben ist die Eingliederungshilfe insbesondere gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger subsidiär. Dies können z.B. sein:

4. Leistungen

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 SGB XII u.a:

Die Konkretisierung dieser Leistungen erfolgt in den §§ 6 ff EinglVO. Danach umfasst die Eingliederungshilfe u.a.

Ein schulpflichtiges behindertes Kind hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativen Grundschule. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch einer integrativen Grundschule durch die Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung angesehen wurde (BVerwG 26.10.2007 - 5 C 35/06).

Besonderheiten bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen:

Handelt es sich bei der Eingliederunsghilfe um

so ist die Eingliederungshilfe trotz der grundsätzlichen Beschränkungen des § 19 Abs. 3 SGB XII in voller Höhe zu leisten. Der Ehepartner/Lebenspartners bzw. die Eltern minderjähriger Kinder haben in diesen Fällen nur die Kosten des Lebensunterhalts zu tragen.

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