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JuraForum.deLexikonSSozialhilfe - Blindenhilfe 

Sozialhilfe - Blindenhilfe

Lexikon


Erklärung

Die Blindenhilfe stellt nach § 72 SGB XII eine Leistung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen dar und wird vom Träger der Sozialhilfe gewährt.

Blinde erhalten diese Leistung gemäß § 72 SGB XII zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Die Zahlungen erfolgen ohne den Nachweis eines konkreten Bedarfs.

Anspruchsberechtigt sind Blinde, Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen ähnlich schwere Störungen des Sehvermögens vorliegen.

In welcher Höhe Blindenhilfe gewährt wird, ist der aktuellen Fassung des § 72 Abs. 2 SGB XII zu entnehmen. Die Blindenhilfe wird derzeit in folgender Höhe gewährt:

  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 308,02 EUR monatlich
  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe 614,99 EUR

Sie verändert sich zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, in dem sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ändert.

Lebt der Blinde in einem Heim, einer Anstalt oder gleichartigen Einrichtung und werden die Aufenthaltskosten aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich nach § 72 Abs. 3 SGB XII die Blindenhilfe um diese Kosten. Sie verringern sich jedoch höchstens um 50 v.H. der nach § 72 Abs. 2 SGB XII genannten Beträge.

Neben der Blindenhilfe wird nach § 72 Abs. 5 SGB XII Pflegehilfe wegen Blindheit außerhalb von Heimen, Anstalten und gleichartigen Einrichtungen nicht gewährt.

Auf die Blindenhilfe sind in voller Höhe anzurechnen:

  • Leistungen nach den Blindengesetzen der Länder.
  • Die Pflegezulage für Blinde gemäß § 35 BVG.
  • Die Pflegezulage gemäß § 269 Abs. 2 LAG.
  • Auf der Blindheit begründete Schadensersatzzahlungen.

Auf die Blindenhilfe sind in Höhe von 70 % anzurechnen:

  • Leistungen der gesetzlichen gesetzliche Pflegeversicherung für häusliche Pflege gemäß der §§ 36 - 38 SGB XI.
  • Leistungen einer privaten Pflegeversicherung.
  • Pflegeleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Die Anrechnung darf aber insgesamt nur bis zu einer Höhe von 50 % der Beträge des § 72 Abs. 2 SGB XII erfolgen.

Die Blindenhilfe ist bei der Ablehnung der Aufnahme oder Vorbereitung einer Arbeitstätigkeit gemäß §§ 72 Abs. 1 S. 4, 39a SGB XII jeweils um 25 % zu kürzen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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