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Gemäß § 9 SGB I ist das Recht auf Sozialhilfe wie folgt gesetzlich definiert:
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf eine seinem Bedarf entsprechende persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert.
Die Leistungen sind wie folgt zu unterscheiden:
Die Leistungen werden als persönliche Leistungen, Geldleistungen und Sachleistungen gewährt. Sie werden gemäß § 3 SGB XII von örtlichen und überörtlichen Trägern gewährt. Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Örtlich zuständig ist das Sozialamt, in dem der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sachlich zuständig sind grundsätzlich die örtlichen Träger, die Zuständigkeiten der überörtlichen Träger sind in § 97 Abs. 2,3 SGB XII aufgeführt.
Das Sozialhilferecht beruht auf folgenden Grundsätzen:
SGB XII
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