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Das Sozialgeld ist die Form der Sozialhilfe für nichterwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches in Bedarfsgemeinschaft leben.
Die Entscheidung, ob eine Person erwerbsfähig ist oder nicht, wird durch in den Job-Centern der Agenturen für Arbeit ansässige Fallmanager gemeinsam mit dem ärztlichen Dienst getroffen.
Das Sozialgeld ist gegenüber den Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter) subsidiär.
Nicht erwerbsfähige Angehörige der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben gemäß § 19 SGB II Anspruch auf das Sozialgeld. Angehörige sind die in § 16 Abs. 5 SGB X aufgezählten Personen sowie die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartner.
Das Sozialgeld beinhaltet folgende Leistungen:
Gemäß §§ 28 Abs. 2, 19 S. 3 SGB II wird das Sozialgeld durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gemindert.
Wie das anzurechnende Einkommen und Vermögen des Leistungsempfängers im Einzelnen zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9.02.2010 (1 BvL 4/09) die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar erklärt.
Für die Höhe der Regelbedarfe gilt nunmehr Folgendes:
§§ 19 ff. SGB II
Alg II-V
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