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JuraForum.deLexikonSSozialgeld 

Sozialgeld

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Sozialgeld ist die Form der Sozialhilfe für nichterwerbsfähige Angehörige, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches in Bedarfsgemeinschaft leben.

Die Entscheidung, ob eine Person erwerbsfähig ist oder nicht, wird durch in den Job-Centern der Agenturen für Arbeit ansässige Fallmanager gemeinsam mit dem ärztlichen Dienst getroffen.

Das Sozialgeld ist gegenüber den Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter) subsidiär.

Nicht erwerbsfähige Angehörige der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, haben gemäß § 19 SGB II Anspruch auf das Sozialgeld. Angehörige sind die in § 16 Abs. 5 SGB X aufgezählten Personen sowie die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartner.

2. Umfang

Das Sozialgeld beinhaltet folgende Leistungen:

  • den Regelbedarf gemäß § 20 SGB II
  • den Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II
  • die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II
  • die Darlehensgewährung für einmalige Bedarfe gemäß § 24 SGB II

3. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen

Gemäß §§ 28 Abs. 2, 19 S. 3 SGB II wird das Sozialgeld durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gemindert.

Wie das anzurechnende Einkommen und Vermögen des Leistungsempfängers im Einzelnen zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V).

4. Höhe des Regelbedarfs

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9.02.2010 (1 BvL 4/09) die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen für mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar erklärt.

Für die Höhe der Regelbedarfe gilt nunmehr Folgendes:

  • Der Berechnung der Regelbedarfe/die Regelleistungen erfolgt nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG.
  • Die Höhe der Regelbedarfe/Regelleistungen sowie die Bestimmung der einzelnen Regelbedarfsstufen ergibt sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII.
  • Gemäß § 20 Abs. 5 SGB II werden die Regelbedarfe jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a SGB XII angepasst.Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.Dies ist für das Jahr 2012 mit RBH-Bek 2012 geschehen.
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben gemäß § 28 SGB II einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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